04.10.2020

Präventionspolitik (112)

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zu dem Thema

Aktuelles aus dem Deutschen Bundestag:

  • Anforderungen an Polizei-Dienststellen
    (hib/STO) Über Mindestanforderungen an Räumlichkeiten zur Unterbringung von Dienststellen der Bundespolizei berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22084) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21728). Wie die Bundesregierung darin ausführt, müssen die Räumlichkeiten zur Unterbringung der Bundespolizei alle allgemein geltenden baufachlichen Standards nach Gesetzesvorschriften für Gebäude des Bundes und Mindestvorschriften für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten erfüllen. Darüber hinaus werde als bundespolizeitypischer Ausstattungsstandard ein "normales, modernes Verwaltungsgebäude mittlerer Qualität" gefordert, heißt es in der Antwort weiter. Die Anforderungen für die Sicherung der Räumlichkeiten ergeben sich den Angaben zufolge unter anderem aus den "Empfehlungen des Bundeskriminalamtes für die materielle Sicherung von Polizeidienststellen und Einrichtungen der Bundespolizei" und den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

  • Richtige Ernährung für Kinder
    (hib/PK) Die Art der Ernährung hat großen Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daher bezögen die gesundheitliche Aufklärung und die Gesundheitsförderung den Aspekt der Ernährung als wichtigen Beitrag zu einem gesundheitsfördernden Lebensstil immer mit ein, heißt es in der Antwort (19/22360) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/21950) der Grünen-Fraktion. Ernährungstherapeutische Interventionen bezögen sich hingegen auf die Behandlung von Risikofaktoren und Krankheiten wie etwa Übergewicht und Adipositas, Diabetes mellitus oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Im Rahmen der Heilmittelversorgung seien Therapeuten zur Behandlung seltener angeborener Stoffwechselerkrankungen und der Mukoviszidose zugelassen. Diätassistenten, Ernährungswissenschaftler und Oecotrophologen seien auch in der primären Prävention und Gesundheitsförderung tätig.

  • Fingerabdrücke in Personalausweisen
    (hib/STO) Um die "Pflicht zur Speicherung von Fingerabdrücken in neuen Personalausweisen" geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22133) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21789). Wie die Fraktion darin schrieb, müssen sich bis zu 370 Millionen EU-Bürger in den nächsten Jahren ihre Fingerabdrücke in Personalausweisen speichern lassen. Gemäß der EU- Verordnung 2019/1157 würden Personalausweise künftig "mit einem hochsicheren Speichermedium versehen, das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten enthält". In ihrer Antwort führt die Bundesregierung aus, dass die Speicherung des Fingerabdruckes in Identitätsdokumenten dem Zweck diene, "bei Zweifeln an der Übereinstimmung der sich ausweisenden mit der auf dem Lichtbild des Dokuments abgebildeten Person die Identität dennoch unmittelbar feststellen zu können". Die derzeit in Zweifelsfällen noch teilweise notwendigen und zeitaufwändigen Nachfragen bei anderen Behörden könnten damit künftig entfallen. Zudem werde der betroffenen Person eine "direkte Wiederinanspruchnahme ihrer vollen Freizügigkeit" ermöglicht. Der Fingerabdruck solle "bei alldem stets nur subsidiär genutzt werden." Wie die Bundesregierung ferner darlegt, umfasst der staatliche Schutz der Identität der Bürger, den Identitätsmissbrauch mit staatlichen Ausweisdokumenten wirksam einzudämmen. Ein milderes Mittel, das Unionsbürger "gleichermaßen schnell und sicher identifiziert und ihnen zugleich die zügige Wiederinanspruchnahme ihrer vollen Freizügigkeit ermöglicht, steht im Ausweiswesen nicht zur Verfügung", heißt es in der Vorlage weiter. Darin verweist die Bundesregierung zudem darauf, dass der europäische Gesetzgeber bereits im Jahr 2004 eine vergleichbare Regelung für Reisepässe getroffen habe. Die genannte Verordnung weite dies nunmehr auch auf Personalausweise aus, die innerhalb der EU und zu ausgewählten Nachbarstaaten ebenfalls als Reisedokument dienten.

  • Importmengen bei Cannabis vervielfacht
    (hib/PK) Mit der Möglichkeit zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln 2017 haben sich die Importmengen vervielfacht. Das geht aus der Antwort (19/22651) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/21484) der Grünen-Fraktion hervor. Mit der gesetzlichen Änderung vom März 2017 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland sowie für die Einfuhr von medizinischem Cannabis aus dem Ausland geschaffen. Im ersten Quartal 2017 wurden den Angaben zufolge rund 125 Kilogramm Cannabisblüten zur medizinischen Versorgung sowie rund 77 Kilogramm Cannabisblüten zur Herstellung von Dronabinol und cannabishaltigen Zubereitungen eingeführt. Im ersten Quartal 2018 waren es rund 593 beziehungsweise 342 Kilogramm, im ersten Quartal 2019 dann 976 beziehungsweise rund 229 Kilogramm. Zuletzt lag im zweiten Quartal 2020 die eingeführte Menge von Cannabisblüten bei rund 2.349 beziehungsweise rund 270 Kilogramm.

  • Auswirkungen von Strafrechtsverschärfungen
    (hib/MWO) Die Änderung von Strafandrohungen kann nicht allein anhand der Entwicklung von Fallzahlen bewertet werden. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/22688) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21532). Die Fragesteller wollten wissen, wie sich die letzten Verschärfungen des Strafrechts auf die Prävention von Straftaten ausgewirkt haben. In der Kleinen Anfrage hatten sie sich nach den diesbezüglichen Erkenntnissen aus der Erhöhung des Strafrahmens für 21 Straftatbestände erkundigt. Darin hieß es weiter, die Verschärfung von Straftatbeständen sei ein beliebtes Mittel, um gesellschaftlichen Missständen entgegenzuwirken und politische Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Es sei aber nicht vollends geklärt, ob eine generalpräventive Wirkung von Strafrechtsverschärfungen, die das Verhalten der Gesellschaft in eine gewünschte Richtung lenken solle, überhaupt existiert. Wie die Bundesregierung zur Erläuterung schreibt, sind zum einen in aller Regel die Rahmenbedingungen in der Zeit vor und nach einer Änderung von Straftatbeständen nicht konstant. Teilweise würden auch nicht nur Strafrahmen verändert, sondern zugleich Straftatbestände erweitert. In anderen Fällen würden Änderungen des Strafrechts von präventiven Maßnahmen außerhalb des Strafrechts begleitet. Zudem verfolgten Änderungen von Strafandrohungen nicht nur präventive Zwecke. Sie können beispielsweise auch eine geänderte Bewertung des Unwertgehalts einer Handlung zum Ausdruck bringen. Evaluierungen seien zu den entsprechenden Gesetzentwürfen nicht vorgesehen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn grundlegende systematische Änderungen erfolgen oder aber große Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Gesetzesänderung besteht. Es sei im Übrigen die Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - unabhängig von einer Evaluierung - fortwährend zu prüfen, ob die bestehenden strafrechtlichen Instrumentarien ausreichen, und gegebenenfalls nachzusteuern.

  • Situation des Strafvollzugs in Deutschland
    (hib/MWO) Die Bundesregierung sieht sich nach eigenen Angaben auch nach Verlagerung der Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug auf die Länder weiterhin in der Verantwortung. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21875) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/21604) weiter schreibt, stimmt sie sich eng mit den Ländern ab und arbeitet in internationalen Gremien zum Strafvollzug, unter anderem in den Ausschüssen des Europarats mit. Soweit geboten, ergreife die Bundesregierung auch gesetzgeberisch Initiative. Abschließend heißt es, es gebe gegenwärtig keine Überlegungen der Bundesregierung, den Strafvollzug erneut in die Bundeszuständigkeit zu überweisen. Die Zuständigkeitsverlagerung habe sich bewährt. Die Fragesteller hatten geschrieben, dass im Zuge der Föderalismusreform den Ländern 2006 die Zuständigkeit für den Strafvollzug zugewiesen worden sei. Eine Verantwortung des Bundes sei damit abgegeben worden. Eine nachvollziehbare Begründung finde sich nach Ansicht der Fragesteller bis heute nicht.

  • Unterrichtung zur Wohnraumüberwachung
    (hib/STO) Die Bundesregierung hat ihren Bericht über den Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung für das Jahr 2019 vorgelegt. Der Unterrichtung (19/22432) beigefügt ist eine Tabelle, die vom Bundesamt für Justiz aufgrund entsprechender statistischer Mitteilungen aus den Ländern und vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erstellt wurde. Danach sind im repressiven Bereich nach Artikel 13 Absatz 3 des Grundgesetzes in sechs Ländern in insgesamt neun Verfahren insgesamt neun Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung angeordnet und in sieben Verfahren hiervon auch vollzogen worden. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wurden im Zuständigkeitsbereich des Bundes den Angaben zufolge nicht ergriffen, dagegen eine Maßnahme zur Eigensicherung.

  • Offene Haftbefehle
    (hib/STO) Zum Stichtag 26. März 2020 haben im Polizeilichen Informationssystem (Inpol-Z) beziehungsweise im Schengener Informationssystem (SIS II) insgesamt 629 Fahndungen aufgrund von Haftbefehlen im Phänomenbereich der politisch rechts motivierten Kriminalität vorgelegen. "Abzüglich der Haftbefehle ausländischer Behörden (zwölf Fahndungen) richteten sich diese gegen insgesamt 481 Personen", die aufgrund polizeilicher Erkenntnisse diesem Phänomenbereich zugeordnet wurden, wie aus der Antwort der Bundesregierung (19/22127) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21773) hervorgeht. Danach bestand zu dem genannten Stichtag zu insgesamt 109 Personen mindestens ein offener Haftbefehl, dem ein politisch motiviertes Delikt zugrunde lag. Gegen fünf dieser Personen lagen den Angaben zufolge mehrfache Haftbefehle wegen eines politisch motivierten Delikts vor. Wie die Bundesregierung weiter ausführt, bestand zu dem Stichtag "zu insgesamt 115 Personen mindestens ein offener Haftbefehl, dem ein Gewaltdelikt zugrunde lag". Gegen acht dieser Personen hätten mehrere Haftbefehle aufgrund von Gewaltdelikten vorgelegen. Zu 18 der 115 Personen sei ein Haftbefehl aufgrund einer politisch motivierten Gewalttat in Inpol-Z verzeichnet gewesen.

  • Mögliche Neuregelung zur Sterbehilfe
    (hib/PK) Die Bundesregierung strebt nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Sterbehilfe eine gesetzliche Neuregelung an. In Reaktion auf die Gerichtsentscheidung vom 26. Februar 2020 habe der Bundesgesundheitsminister Experten angeschrieben, um ihre Stellungnahme in einen politischen Meinungsbildungsprozess für eine mögliche Neuregelung der Suizidhilfe einbeziehen zu können, heißt es in der Antwort (19/22407) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/21973) der FDP-Fraktion. Auch die Bundesärztekammer und die Ärztekammern berieten über das in der Musterberufsordnung verankerte Verbot der ärztlichen Suizidhilfe. Dies sei Ausdruck eines dynamischen Meinungsbildungsprozesses zu einem gesellschaftlich und ethisch sensiblen Thema, heißt es in der Antwort weiter. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar entschieden, das 2015 vom Bundestag beschlossene Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verletze den Menschen in seinem Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Die Richter erklärten den entsprechenden Strafrechtsparagrafen 217 für nichtig.

  • Umsetzung der UN-Resolution 1325
    (hib/AHE) Die Bundesregierung stellt bei der Erstellung des neuen Aktionsplans zur Umsetzung der Agenda Frauen, Frieden und Sicherheit (UN Resolution 1325) die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicher und wird dies auch bei der Umsetzung des Aktionsplans fortsetzen. Das schreibt sie in der Antwort (19/21846) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/20895). Zwischen Oktober 2019 und April 2020 habe die Bundesregierung in vier verschiedenen Formaten Zivilgesellschaftsvertreterinnen und -vertreter zu den Themenschwerpunkten und der Struktur des Nationalen Aktionsplans konsultiert. Darunter sei ein beratendes Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft aus fragilen Konflikt- und Postkonfliktstaaten in New York gewesen, ein strategischer Austausch mit der Zivilgesellschaft zum Erstellungsprozess des Aktionsplans sowie einen fachlich-operativen Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Zivilgesellschaft aus Deutschland und aus fragilen Konflikt- und Postkonfliktstaaten. Außerdem habe es eine Diskussionsrunde bei der Bürgerwerkstatt Außenpolitik gegeben. Bei der Umsetzung des neuen Aktionsplans werde die Bundesregierung auf das bewährte Format der Konsultationsgruppentreffen und der fachlich-operativen Austausche zurückgreifen.

  • Novellierung des Maßregelvollzugs
    (hib/MWO) Zur praktischen Auswirkung der Novellierung des Maßregelvollzugs nimmt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22422) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21110) Stellung. Sie verweist darin auf ihren Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß Paragraf 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 18/7244, Seite 17), in dem es zur Frage der Evaluation heiße, dass aufgrund der um zwei Jahre verzögerten vollen Anwendbarkeit der vorgesehenen Neuregelungen eine Auswertung frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelungen vorgenommen werden solle. An diesem Zeitplan, so die Bundesregierung, werde festgehalten, zumal für die Jahre 2018, 2019 und 2020 die meisten der vorstehend genannten Daten noch nicht vorlägen. Auch für eine vorläufige Bewertung liege eine ausreichende Datenbasis nicht vor.

  • Die Hälfte verdient weniger als das Medianentgelt
    (hib/CHE) Rund 10,8 Millionen Vollzeitbeschäftigte der Kerngruppe haben 2019 ein Bruttomonatsentgelt unterhalb des bundesweiten Medianentgelts (3.401 Euro) erzielt. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22109) auf eine Kleine Anfrage (19/21578) der AfD-Fraktion. Demnach waren es im Jahr 2010 rund 9,9 Millionen, die weniger als das Medianentgelt verdienten. Der Anteil der sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten der Kerngruppe, die ein Bruttomonatsentgelt unterhalb des bundesweiten Medianentgelts erzielten, betrug laut Bundesregierung jeweils 50 Prozent.

  • Löschung von Kinderpornografie im Internet
    (hib/MWO) Die Bundesregierung hat ihren Bericht über die im Jahr 2019 ergriffenen Maßnahmen zum Zweck der Löschung von Telemedienangeboten mit kinderpornografischem Inhalt im Sinne des Paragrafen 184b des Strafgesetzbuchs (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) vorgelegt (19/22780). Die Bundesregierung weist darauf hin, dass wie in den Vorjahren die Statistiken des Berichts keine Aussagen dazu träfen, wie viele der strafbaren Darstellungen nicht gemeldet werden und weiterhin online verfügbar bleiben. Im Jahr 2019 wurden dem Bericht zufolge insgesamt 7.639 (2018: 5.951) Hinweise zu kinderpornografischen Inhalten im Internet (In- und Ausland) durch das Bundeskriminalamt (BKA) und die Beschwerdestellen statistisch erfasst. In 1.857 Fällen (24,3 Prozent) seien die Fälle im Inland gehostet worden. 2018 seien es 1.035 Fälle (17,6 Prozent) gewesen. Wie es in dem Bericht heißt, gelingt die Löschung der im Inland gehosteten kinderpornografischen Inhalte in der Regel schneller als die Löschung der im Ausland gehosteten Inhalte, da die Anzahl der Verfahrensschritte geringer ist. So seien 79,8 Prozent (1.481) aller Inhalte in Deutschland spätestens nach zwei Tagen gelöscht worden. Nach einer Woche seien 99,7 Prozent (1.851) aller Inhalte gelöscht gewesen. Dabei habe der durchschnittliche Verfügbarkeitszeitraum bei 1,42 Tagen gelegen. Die im Vergleich zum Vorjahr stark gesunkenen Verfügbarkeitszeiträume seien zum einen dadurch begründet, dass die Reaktionszeiten der in diesem Kontext wichtigsten Provider meist im Minutenbereich lägen. Zudem sei der Bearbeitungsprozess im BKA im April 2019 überarbeitet, angepasst und zentralisiert worden, sodass hier in der Regel keine Verzugszeiten mehr aufträten. In dem Bericht wird auf die neue Pflicht sozialer Netzwerke zur Meldung gelöschter Inhalte an das BKA und die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit für den Straftatbestand des Cybergroomings verwiesen. Es sei das vordringliche Anliegen der Bundesregierung, sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Kinderpornographie noch besser zu bekämpfen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz arbeite deshalb an einem Gesetzentwurf, mit dem unter anderem die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kinderpornographie deutlich verschärft werden sollen.

  • Analysen und Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages
Ein Service des deutschen Präventionstages.
www.praeventionstag.de

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