18.06.2023

Containerterminal als Kritische Infrastruktur

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(hib/EMU) Die Bundesregierung führt in einer Antwort (20/7022) auf eine Kleine Anfrage (20/6660) der CDU/CSU-Fraktion aus, wann eine Liegenschaft als Kritische Infrastruktur gilt. Ob es sich bei einem Containerterminal wie die in der Anfrage genannte Tollerort GmbH (CTT), eine Tochter der Hamburger Hafen Logistik AG (HHLA), um eine Kritische Infrastruktur im Sinne des BSI-Gesetzes handele, so schreibt die Bundesregierung, hänge neben der dort umgeschlagenen Frachtmenge davon ab, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anlage nach Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 1 BSI-Kritisverordnung sowie der jeweiligen Anlagenkategorie nach Anhang 1 bis 7 erfüllt seien. 

Zweitens sei gemäß Paragraf 1 Absatz 1 Nummer 2 BSI-Kritisverordnung zu prüfen, welche „natürliche oder juristische Person unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt“, heißt es weiter in der Antwort. Für die Bewertung beider Punkte sei das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf Auskünfte der Betreibergesellschaften angewiesen.

Die Abgeordneten der Unionsfraktion hatten gefragt, ob dem Bundeskanzleramt, einzelnen Bundesministerien, nachgeordneten Behörden oder dem Bundeskabinett in seiner Gesamtheit zum Zeitpunkt der Teiluntersagung an Cosco bekannt war, dass CTT unter die BSI-Kritisverordnung fällt. 

Die chinesische staatliche Reederei Cosco Shipping Port Limited hatte 35 Prozent der Stimmrechte an CTT erwerben wollen; nach einer Teiluntersagung aufgrund eines Investitionsprüfverfahrens durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durfte Cosco lediglich einen Anteil von 25 Prozent am Terminal erwerben.

Die Bundesregierung antwortet, dass die HHLA beziehungsweise die HHLA Containerterminal Tollerort GmbH (HHLA CTT GmbH) die für die Prüfung beider Fragestellungen erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig, sondern erst am 31. Januar 2023 nach Aufforderung durch das BSI vorgelegt hätten. „Dementsprechend hatte keine der in der Frage genannten Stellen vor dem 31. Januar 2023 Kenntnis im Sinne der Fragestellung“, schreibt die Bundesregierung. Der Bescheid über die Teiluntersagung sei jedoch bereits am 31. Oktober 2022 erlassen worden. 

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