07.05.2022

Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) für das Jahr 2021

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(hib/STO) Als Unterrichtung (20/1352) durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Ulrich Kelber, liegt dessen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 vor. Danach war auch das vergangene Jahr umfassend durch die Corona-Pandemie und deren Bekämpfung geprägt gewesen. "Wie schon 2020 legte die Bundesregierung dabei Gesetzentwürfe und Verordnungen zur Pandemie-Bekämpfung im Akkord vor, und wie im Vorjahr gab es selten Zeit, diese Entwürfe sachgerecht zu prüfen und die Bundesregierung zu beraten", heißt es in dem 30. Tätigkeitsbericht des BfDI weiter. 

Die Diskussion um die Kontrolle zur Einhaltung der 3G- oder 2G-Regelungen am Arbeitsplatz hat nach den Worten Kelbers "exemplarisch aufgezeigt, wie notwendig, sinnvoll und überfällig Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz sind". Dazu habe der vom Bundesarbeitsministerium eingesetzte Beirat, dem auch der BfDI angehört hat, Vorschläge erarbeitet. 

In dem Bericht empfiehlt der Bundesbeauftragte der Bundesregierung, "die im Koalitionsvertrag angekündigte Institutionalisierung der Datenschutzkonferenz (DSK) und die verbesserte verbindliche Kooperation der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden durch die entsprechenden gesetzgeberischen Maßnahmen alsbald in Angriff zu nehmen". Auch plädiert er dafür, die Wege und den Datenkranz bei der Meldung von Impfungen zu überprüfen. 

Dem Bundesgesundheitsministerium rät er, für den Betrieb des Implantateregisters eine geeignete Behörde vorzusehen und gegebenenfalls zu schaffen, die den Registerbetrieb "dauerhaft rechtssicher und datenschutzkonform ohne Interessenkonflikte übernehmen kann". Ferner spricht er sich dafür aus, beim Modellvorhaben Genomsequenzierung den Aufbau der "gemeinsamen Dateninfrastruktur" dezentral zu strukturieren und statt einer doppelten Datenhaltung jeweils anlassbezogene Datenzugänge vorzusehen. 

Des Weiteren empfiehlt er in der Vorlage, unter anderem das Einsichtsrecht der betrieblichen Datenschutzbeauftragten in die im Unternehmen geführten Sicherheitsakten, den Adressaten einer Beanstandung im nichtöffentlichen Bereich sowie die Datenübermittlung im sogenannten Besuchskontrollverfahren im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) zu regeln. Zugleich spricht er sich weiterhin dafür aus, die Anti-Terror-Datei und die Rechtsextremismus-Datei "angesichts des festgestellten geringen Nutzwerts" abzuschaffen.

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