12.03.2022

Gesetzentwurf zur geschäftsmäßigen Suizidhilfe vorgelegt

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(hib/SCR) Die sogenannte geschäftsmäßige Suizidhilfe soll nach Willen einer fraktionsübergreifenden Gruppe von Abgeordneten neu geregelt werden. Die bisherige Regelung in Paragraf 217 des Strafgesetzbuches (StGB) war vom Bundesverfassungsgericht Anfang 2020 für nichtig erklärt worden. Ein von 85 Abgeordneten aller Fraktionen mit Ausnahme der AfD gezeichneter Gesetzentwurf (20/904) sieht vor, dass die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ grundsätzlich strafbar sein soll. Als Strafandrohung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll die geschäftsmäßige Unterstützung allerdings nicht rechtswidrig sein. Zudem soll ein Werbeverbot für die Hilfe zur Selbsttötung neu eingeführt werden. 

Zur Begründung führen die Abgeordneten an, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes die geschäftsmäßige Suizidhilfe, „eine auf wiederholte Hilfe zur Selbsttötung angelegte Tätigkeit von Organisationen, Vereinen und Einzelpersonen“, im Grundsatz wieder straffrei und „ohne Regelung zum Schutz der Freiverantwortlichkeit“ möglich sei. Nach Auffassung der Abgeordneten ist es indes „die Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen“. Daher dürfe und müsse der Gesetzgeber „gesellschaftlichen Entwicklungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Ausschlagen von Suizidangeboten rechtfertigungsbedürftig von Seiten Dritter erscheinen lassen“, führen die Abgeordneten aus. Das grundsätzliche Verbot der geschäftsmäßigen Selbsttötung begründen die Abgeordneten mit der Notwendigkeit „für den wirksamen generalpräventiven Schutz der Freiverantwortlichkeit der Entscheidung zu Selbsttötung“. Ausnahmen sollen danach nur „in den klaren Grenzen eines konkreten Schutzkonzeptes“ möglich sein. Zudem soll mit den Regelungen „einer gesellschaftlichen Normalisierung der Selbsttötung entgegengewirkt werden“.

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