29.03.2020

Präventionspolitik (85)

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Aktuelles aus dem Deutschen Bundestag mit aktuellem Bezug zur Corona-Krise:
  • Corona-Krise: Nachtragshaushalt vorgelegt
    (hib/SCR) Der Bund will mit einem umfangreichen Nachtragshaushalt für das laufende Jahr auf die Verwerfungen durch die Corona-Krise reagieren. Für 2020 rechnet der Bund demnach nunmehr mit Ausgaben von 484,5 Milliarden Euro. Das sind 122,5 Milliarden Euro mehr als bisher geplant. Den Ausgaben stehen Einnahmen in gleicher Höhe entgegen. Davon entfallen 156 Milliarden Euro auf neue Kredite. Bisher war keine Nettokreditaufnahme vorgesehen. Die Steuereinnahmen sollen mit 291,46 Milliarden Euro um 33,5 Milliarden Euro geringer ausfallen als bisher angenommen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/18100) soll voraussichtlich bereits am Mittwoch abschließend in erster, zweiter und dritter Lesung beraten werden. Aufgrund der erheblichen Neuverschuldung ist nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 Grundgesetz erforderlich, dass der Bundestag zudem beschließt, "dass die Voraussetzungen für das Überschreiten der Kreditobergrenzen nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 2 GG vorliegen". Die avisierte Kreditaufnahme liegt 99,755 Milliarden Euro über der nach der Schuldenregel eigentlich zulässigen Kreditaufnahme. Mit dem Nachtragshaushalt will die Bundesregierung unter anderem die Unterstützung von Kleinunternehmern und Solo-Selbstständigen mit bis zu 50 Milliarden Euro finanzieren. Zudem werden die Ansätze beim Arbeitslosengeld II und der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung um rund 7,7 Milliarden Euro aufgestockt. Im Gesundheits-Etat wird ein neuer Titel "Zuschüsse zur Bekämpfung des Ausbruchs des neuen Coronavirus" mit 3,1 Milliarden Euro ausgestattet. Zudem ist im Einzelplan 60 eine Globale Mehrausgabe "Corona-Pandemie" in Höhe von 55 Milliarden Euro eingeplant, die "zur Deckung eines eventuellen Mehrbedarfs in den Einzelplänen aufgrund der Corona-Pandemie" dienen soll. Die Inanspruchnahme ist an die Einwilligung des Bundesfinanzministeriums gebunden. Für Schadensfälle im Bereich Gewährleistung und Garantien werden die Ansätze um rund 5,9 Milliarden Euro erhöht. Um die Unterstützungsprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzusichern, soll mit dem Nachtragshaushalt der Garantierahmen von rund 465 auf 822 Milliarden Euro angehoben werden.

  • Weitere 2,11 Mrd. Euro gegen Corona
    (hib/SCR) Für den Ankauf von unter anderem Persönlicher Schutzausrüstung sowie Beatmungsgeräten hat die Bundesregierung eine weitere außerplanmäßige Ausgabe (APL) in Höhe von 2,11 Milliarden Euro vorgesehen. Zwei Milliarden Euro entfallen dabei auf den Erwerb der Ausrüstung, 110 Millionen Euro sind unter anderem für die Unterstützung des Robert Koch-Instituts vorgesehen ("Contact-Tracing"). Über die Genehmigung der APL im Einzelplan des Bundesgesundheitsministeriums durch das Bundesfinanzministerium hat die Bundesregierung den Bundestag in einer Unterrichtung (19/18079) informiert.
  • Ausgaben für Rückholung von Urlaubern
    (hib/SCR) Für die Rückholung von Deutschen aus dem Ausland hat die Bundesregierung eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von bis zu 50 Millionen Euro im laufenden Haushaltsjahr vorgesehen. Darüber hat sie den Bundestag in einer Unterrichtung (19/18078) informiert.

  • Sondervermögen zur Stabilisierung
    (hib/PEZ) Die Bundesregierung will mit zeitlich begrenzten Maßnahmen die Wirtschaft in der Corona-Krise stabilisieren. Dazu soll ein Sondervermögen aufgelegt werden, das die geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau flankiert. Zum Aufbau dieses Wirtschaftsstabilisierungsfonds hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt (19/18109), mit dem sie das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz ändern und umbenennen will. Der Fonds ziele darauf ab, die Realwirtschaft zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Entscheidungen über Maßnahmen würden einvernehmlich von Bundeskanzleramt, Finanz-, Wirtschafts-, Arbeits- und Justizministerium sowie dem Verkehrsministerium getroffen. Einzelheiten zu Organisation und Rahmen solle eine Rechtsverordnung des Bundesfinanzministeriums in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium klären. Haushaltsausgaben entstehen zunächst nicht. Die Kreditaufnahme zur Refinanzierung des Fonds führe zu einer höheren Verschuldung, heißt es. "Da der Fonds Beteiligungen an Unternehmen erwerben kann und Garantieprämien erhebt, dürften die Belastungen der öffentlichen Haushalte begrenzt bleiben." Für die Verwaltung rechnet die Bundesregierung mit zusätzlichen Kosten von etwa 15,4 Millionen Euro. Die genaue Höhe hänge davon ab, wie viele Maßnahmen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

  • Abmilderung der COVID-19-Folgen
    (hib/MWO) Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes (19/18110) vorgelegt, mit dem die Folgen der COVID-19-Pandemie für Bürger und Unternehmen gemildert werden sollen. Es sieht befristete Änderungen und Ergänzungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor. Die Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus habe in Deutschland zu ganz erheblichen Einschränkungen in allen Bereichen des Privat- und des Wirtschaftslebens geführt, die noch vor wenigen Wochen undenkbar erschienen, heißt es in der Vorlage. Das Paket umfasst ein Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz, ein Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie Änderungen des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung und eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Zu den Auswirkungen der Pandemie heißt es in dem Entwurf unter anderem, die zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen beschlossenen Maßnahmen und deren Folgen würden zu erheblichen Einkommensverlusten bei den Betroffenen führen. Verfügten diese nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen, würden sie bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Pandemie entfalte auch negative wirtschaftliche Auswirkungen auf viele Unternehmen, die Insolvenzen nach sich ziehen können. Im Bereich des Zivilrechts sollen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zeitlich befristet bis zum 30.Juni 2020 in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt werden, die Schuldnern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dies für sie nachteilige rechtliche Folgen hat. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden. Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Dies soll von einem gesetzlichen Kündigungsschutz flankiert werden. Sollte der Zeitraum bis Juni 2020 nicht ausreichen, soll der Bundesregierung die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorgesehenen Befristungen im Wege einer Verordnung zu verlängern. Im Bereich des Insolvenzrechts sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit. Zudem sollen Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können. Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen, Gesellschafterversammlungen, General- und Vertreterversammlungen der Genossenschaften sowie von Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt, der es den Gerichten erlaubt, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

  • Sozialer Schutz in der Corona-Krise
    (hib/CHE) Die Bundesregierung will mit einem erleichterten Zugang zu den sozialen Sicherungssystemen und durch eine bessere Absicherung sozialer Dienstleister die Folgen der Coronavirus-Krise abmildern. Das sieht ein Gesetzentwurf (19/18107) der Bundesregierung vor, der am heute im Schnellverfahren vom Bundestag beschlossen und bereits am 29. März in Kraft treten soll. So soll unter anderem der Zugang zu den Grundsicherungssystemen vorübergehend erleichtert und die Bemessung des Kinderzuschlags vorübergehend an die gegenwärtige Situation angepasst werden. Konkret sieht der Gesetzentwurf vor, dass für die Bewilligungszeiträume vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2020 eine Berücksichtigung des Vermögens bei der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen ausgesetzt wird, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen anerkannt werden sowie die Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung erleichtert werden. Die Bundesregierung soll den Zeitraum für die erleichterten Bedingungen durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern können. Der Kinderzuschlag soll befristet so umgestaltet werden, dass die Prüfung des Kinderzuschlags ausnahmsweise auf das Einkommen im letzten Monat vor Antragstellung bezogen wird. Außerdem sollen eine befristete Aussetzung des Vermögens und eine einmalige Verlängerung für sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kinderzuschlag eingeführt werden. Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere in der Landwirtschaft entgegenzuwirken, sollen die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet werden. In das Arbeitszeitgesetz wird eine Verordnungsermächtigung eingefügt, um arbeitsrechtliche Ausnahmeregelungen zu erlassen. Damit soll die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens, der Daseinsvorsorge und der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern sichergestellt werden. Außerdem sollen die Hinzuverdienstgrenzen in der Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte gelockert werden. Bis zu einer Grenze von 44.590 Euro soll, befristet bis zum 31. Dezember 2020, der Zuverdienst nicht zu einer Rentenkürzung führen. Das Gesetz sieht zudem vor, bei während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen in systemrelevanten Branchen und Berufen befristet auf die Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld teilweise zu verzichten. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie zum Beispiel in der Landwirtschaft, aufzunehmen. Soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge sollen im Rahmen eines besonderen Sicherstellungsauftrages durch Bund, Länder und Sozialversicherungsträger finanziell unterstützt werden, um diese in ihrem Bestand nicht zu gefährden. Voraussetzung ist, dass die Dienstleister auch zur Bewältigung der Pandemie beitragen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zu Verfügung stellen. Der Sicherungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember verlängert werden. In das Infektionsschutzgesetz soll ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der aktuellen Pandemie aufgenommen werden. Voraussetzung soll sein, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung für Kinder bis zum 12. Lebensjahr realisieren können. Ein Verdienstausfall besteht laut der Vorlage nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch sollen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vorgehen. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettogehaltes wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

  • Soforthilfe für Kleinstunternehmen
    (hib/PEZ) Die Bundesregierung will Kleinstunternehmen und Soloselbstständige mit Soforthilfen beim Bewältigen der Corona-Krise unterstützen. In einem als Unterrichtung (19/18105) vorgelegten Eckpunktepapier kündigt sie steuerbare Zuschüsse in zwei Stufen an: Diese könnten bis zu 9.000 Euro als Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten betragen beziehungsweise bis zu 15.000 Euro als Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu zehn Beschäftigten. Die Hilfe gilt den Angaben zufolge für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu zehn Beschäftigten. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, könne der eventuell nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden, heißt es in dem Papier weiter. Ziel sei ein "Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz" und zur "Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen". Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro bei maximaler Ausschöpfung von drei Millionen Selbstständigen und Kleinstunternehmen. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen der Bundesregierung zufolge in den Haushalt zurück. 

  • Haushalt: Corona-Maßnahmen beschlossen
    (hib/SCR) Der Haushaltsausschuss hat am Mittwochmittag die haushaltspolitischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise gebilligt. Sowohl der von der Bundesregierung vorgelegte Nachtragshaushalt 2020 (19/18100) als auch der von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegte Entwurf eines Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes (19/18109) fanden Mehrheiten. Zudem nahm der Ausschuss einen Antrag der Koalitionsfraktionen (19/18108) an, mit der eine Ausnahme von der Regelgrenze der Schuldengrenze beschlossen werden soll, um die im Nachtragshaushalt vorgesehene Neuverschuldung zu ermöglichen. Für die Vorlagen stimmten jeweils die Ausschussmitglieder der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD-Fraktion enthielt sich jeweils. Die zweite und dritte Lesung der Gesetzentwürfe sowie die Abstimmung über den Antrag sind für Mittwochnachmittag geplant. An beiden Gesetzentwürfen nahm der Ausschuss Änderungen vor. Im Nachtragshaushaltsgesetz wurde eine Regelung zur Anwendung einer Stundungs-Regelung der Bundeshaushaltsordnung konkretisiert. Im Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz wird laut Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen unter anderem festgelegt, dass Sondervermögen der Länder wie Sondervermögen des Bundes behandelt werden. Zudem sollen auch Start-ups mit einem Wert von über 50 Millionen Euro unter den Schutzschirm des Wirtschaftsstabilisierungsfonds fallen können. Diverse von den Koalitionsfraktionen eingebrachte - und teils von Oppositionsfraktionen mitgetragene - Maßgabebeschlüsse wurden ebenfalls angenommen. Dazu gehören unter anderem Berichts- und Unterrichtungsanforderungen für die im Nachtragshaushalt eingestellte Globale Mehrausgabe für die Corona-Bekämpfung in Höhe von 55 Milliarden Euro sowie für die Mittel zur Unterstützung von Kleinunternehmern und Solo-Selbstständigen in Höhe von 50 Milliarden Euro. Bei Unternehmen, die durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Mittel zur Rekapitalisierung oder umfangreiche Garantien erhalten, soll auf die Zahlung von beispielsweise Boni und Dividenden verzichtet werden. Diverse Maßgabebeschlüsse der Opposition fanden keine Mehrheit.

  • Grünes Licht für COVID-19-Justizpaket
    (hib/MWO) Nach der vereinfachten Überweisung durch das Plenum hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwochmittag einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (19/18110) in geänderter Fassung empfohlen. In der Diskussion betonten Abgeordnete der Koalitionsfraktionen die Notwendigkeit, den Menschen ihre Sorgen zu nehmen und ihnen Sicherheit angesichts der Krise zu geben. Damit werde ein wichtiges Signal gegeben. Die Redner der Opposition erklärten, ihre Fraktionen würden trotz einer Reihe von Bedenken dem Entwurf zustimmen. Ihre Kritikpunkte betrafen vor allem die Bereiche Insolvenz- und Mietrecht. Zum einem bestünde die Gefahr eines Missbrauchs durch Unternehmen, zum anderen würden Mietern und Vermietern hohe Risiken aufgebürdet.

  • Kliniken sollen entlastet werden
    (hib/PK) Krankenhäuser, Ärzte und Pflegeeinrichtungen sollen in der Coronakrise entlastet werden. Das sieht ein Gesetzentwurf (19/18112) vor, den die Koalitionsfraktionen auf der Basis von Formulierungshilfen der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht haben. Die Kliniken sollen unterstützt werden, wenn sie statt geplanter Operationen Betten freimachen für Patienten mit einer Coronavirus-Infektion. Auch Honorareinbußen von niedergelassenen Ärzte sollen ausgeglichen werden. Pflegeeinrichtungen werden befristet von Bürokratie entlastet und finanziell unterstützt. Für jedes freigehaltene Bett erhalten die Krankenhäuser bis Ende September 2020 eine Pauschale von 560 Euro pro Tag. Für jedes zusätzlich geschaffene Intensivbett wird ein Bonus in Höhe von 50.000 Euro bezahlt. Um insbesondere Schutzausrüstungen finanzieren zu können, erhalten Krankenhäuser befristet einen Zuschlag je Patient in Höhe von 50 Euro. Ferner wird der sogenannte vorläufige Pflegeentgeltwert auf 185 Euro erhöht. Das soll die Liquidität der Kliniken verbessern. Niedergelassene Ärzte sollen bei einem hohen Umsatzausfall wegen wegbleibender Patienten Ausgleichszahlungen erhalten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bekommen ihre zusätzlichen Kosten, etwa für die Einrichtung von Fieberambulanzen, erstattet. Die zusätzlichen Ausgaben für Kliniken werden nach Angaben der Bundesregierung auf rund 2,8 Milliarden Euro für 2020 geschätzt. Für die Gesetzliche Krankenversicherung KV entstehen durch das Hilfspaket im Krankenhausbereich in diesem Jahr geschätzte Mehrausgaben in Höhe von rund 5,9 Milliarden Euro, von denen 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden sollen. In der ambulanten und stationären Pflege werden Qualitätsprüfungen befristet ausgesetzt. Pflegeeinrichtungen sollen durch die Pandemie bedingte Mehrausgaben oder Mindereinnahmen erstattet bekommen.

  • Mehr Kompetenzen für den Bund
    (hib/PK) Der Bund soll bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite künftig für einen befristeten Zeitraum zusätzliche Kompetenzen bekommen. Das sieht ein Gesetzentwurf (19/18111) der Koalitionsfraktionen vor, in dem vermerkt ist: "Der Deutsche Bundestag stellt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite fest." Das Bundesgesundheitsministerium wird demnach ermächtigt, Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung zu treffen und die Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Das betrifft etwa den grenzüberschreitenden Reiseverkehr, wenn im Bahn- und Busverkehr Meldepflichten eingeführt werden, sowie Melde- und Untersuchungspflichten.

Ein Service des deutschen Präventionstages.
www.praeventionstag.de

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