21.07.2019

Präventionspolitik (46)

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zu dem Thema

Aktuelles aus dem Bundestag:

  • Kleiner Waffenschein und Straftaten
    (hib/STO) Um die Zahl der seit 2013 in Deutschland begangenen Straftaten mit Waffen, die mit dem kleinen Waffenschein geführt werden dürfen, geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/11388) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/10980). Danach sank diese Zahl von 236 im Jahr 2013 über 219 im Folgejahr auf 216 im Jahr 2015. Wie die Bundesregierung ausführt, enthält die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) keine Informationen zur Verwendung der angefragten Waffen. Die der Beantwortung zugrunde liegenden Informationen basierten „auf dem vormaligen kriminalpolizeilichen Meldedienst Waffen-/Sprengstoffkriminalität, der im Mai 2016 durch die operative Komponente des Polizeilichen Informations- und Analyseverbundes (PIAV)“ abgelöst worden sei. „Die in Rede stehenden Informationen werden seitdem nicht mehr zentral durch das Bundeskriminalamt erfasst, sondern durch die einzelnen Verbundteilnehmer als eigene Daten im PIAV-Operativ bereitgestellt und können derzeit nicht statistisch ausgewertet werden“, heißt es in der Antwort weiter.

  • Politisch rechts motivierte Straftaten
    (hib/STO) In Deutschland sind im Mai dieses Jahres 16 Menschen infolge politisch rechts motivierter Straftaten verletzt worden. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/11435) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/11063) hervor. Danach wurden für Mai 2019 vorläufigen Zahlen zufolge insgesamt 1.087 solcher Straftaten gemeldet, darunter 34 Gewalttaten. Die Zahl der zu diesen Delikten ermittelten Tatverdächtigen beläuft sich laut Vorlage auf 442. Vier Tatverdächtige seien vorläufig festgenommen worden. Wie es in der Antwort weiter heißt, wurde kein Haftbefehl erlassen.

  • Einstufung als linksextremistisch
    (hib/STO) Voraussetzungen für eine Einstufung als linksextremistisch sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/11434) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/11021). Wie die Bundesregierung darin ausführt, richtet sich eine solche Einstufung nach den für das Tätigwerden des Bundesamtes für Verfassungsschutz maßgeblichen Rechtsgrundlagen der Paragrafen 3 und 4 des Gesetzes „über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz“. Zentrale Voraussetzung sei das Vorliegen von „hinreichend tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“. Solche Bestrebungen seien „politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss“, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze dieser Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Bei der Beurteilung, ob die Beobachtungstätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz begründet ist, nehme dieses demnach „keine losgelöste Bewertung einzelner abstrakter Rechtsfragen vor“, schreibt die Bundesregierung weiter. Vielmehr komme es darauf an, ob in der Gesamtschau tatsächliche Anhaltspunkte für die genannten Bestrebungen vorliegen. Maßgeblich sei, ob im jeweiligen Fall das Vorliegen einer Bestrebung gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung bejaht werden kann. Es bedürfe einer sorgfältigen Prüfung, wann Anhaltspunkte hierfür vorliegen.

  • Sicherheit des Video-Ident-Verfahrens
    (hib/SCR) Der Bundesregierung sind bislang keine Betrugsfälle beim sogenannten Video-Ident-Verfahren bekannt, bei denen der Video-Stream mittels eines Hackerangriffs manipuliert worden ist. Weder die Verpflichteten im Finanzdienstleistungssektor noch Strafverfolgungsbehörden oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsmeldungen hätten der Bundesregierung entsprechende Sicherheitsvorfälle zur Kenntnis gebracht, schreibt sie in ihrer Antwort (19/11443) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/10946). Das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassene Verfahren wird beispielsweise bei Kontoeröffnungen zur Identifizierung der Kunden verwendet. Die bisher registrierten Betrugsfällen im Zusammenhang mit dem Verfahren ließen sich nicht auf einen technischen Missbrauch zurückführen. „Sie sind vielmehr dadurch zustande gekommen, dass Verbraucher über den Anlass und Zweck der Identifizierung getäuscht wurden, während das Video-Ident-Verfahren technisch ordnungsgemäß ausgeführt wurde. Sofern Dritte das Video-Ident-Verfahren missbräuchlich einsetzen, um damit Daten identifizierter Personen zu nutzen, stellt dies keinen dem Video-Ident-Verfahren immanenten Sicherheitsvorfall dar, sondern ist unabhängig von der jeweils genutzten Identifizierungsmethode“, schreibt die Bundesregierung. Beim Video-Ident-Verfahren sei, wie auch bei anderen Online-Transaktionen, Wachsamkeit geboten. 

    In der Antwort betont die Bundesregierung zudem, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) keine Warnung im Sinne von Paragraf 7 Absatz 1 lit. a) BSI-Gesetz zum Einsatz von Video-Ident-Verfahren ausgesprochen habe. Bei den von der FDP-Fraktion in ihrer Anfrage als „öffentliche Warnung“ bezeichneten Aussagen handele es sich „lediglich um eine Einschätzung als Reaktion auf eine Presseanfrage“, heißt es in der Antwort. Das BSI habe in seiner Funktion als Sicherheitsbehörde „mögliche technische Manipulationen des Video-Ident-Verfahrens analysiert und Angriffsmöglichkeiten aufgezeigt“, führt die Bundesregierung aus. Die BaFin prüfe als Aufsichtsbehörde unter anderem im Video-Ident-Verfahren erfolgte Kontoeröffnungen und „konnte dabei bislang entsprechende technische Manipulationen nicht feststellen“. Eine Evaluation des Verfahren durch die BaFin soll der Antwort zufolge 2020 durchgeführt werden.

Ein Service des deutschen Präventionstages.
www.praeventionstag.de

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