27.10.2018

Präventionspolitik (14)

Aktuelles aus dem Bundestag:

  • EU-Datenbanken mit Gesichtsbildern (hib 769/2018)
    Gesichtsbilder in Datenbanken im EU-Bereich Justiz und Inneres sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/4889) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (19/4505). Danach enthalten das Visa-Informationssystem und das Schengener Informationssystem sowie die Europol-Dateien Gesichtsbilder. Recherchen mittels Gesichtsbildern sind den Angaben zufolge bei Europol in den entsprechenden Datenbeständen möglich.
  • Bewertung des Maßregelvollzugs (hib 788/2018)
    Für eine fundierte Bewertung des 2016 beschlossenen Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß Paragraf 63 des Strafgesetzbuches (Maßregelvollzug) ist es nach Ansicht der Bundesregierung zu früh. Das schreibt das Bundesjustizministerium in der Antwort (19/4959) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/4589). Die bisherigen Entscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung ließen erkennen, dass die Neuregelungen von den Gerichten im Wesentlichen so angewandt werden, wie dies vom Gesetzgeber intendiert war. Die Bundesregierung sehe derzeit keinen Änderungsbedarf.

  • Paralleljustiz in Deutschland (hib 671/2018
    Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl der Verfahren, die durch Paralleljustizsysteme in den letzten vier Jahren in Deutschland durchgeführt wurden, und über eine mögliche Zunahme von Scharia-Gerichten vor. Zuständig für die Durchführung von Straf- und Zivilverfahren seien im Übrigen die Länder, schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/4232) auf eine Kleine Anfrage (19/3934) der AfD-Fraktion. Sie verweist auf den Bericht des Bundesjustizministeriums mit dem Titel "Gibt es eine Paralleljustiz in Deutschland? - Streitbeilegung im Rechtsstaat und muslimische Traditionen". Danach gehe es um ein tatsächliches Phänomen, für dessen Bewältigung hinreichende Regelungen vorliegen. Wie die Abgeordneten in der Anfrage schreiben, ist nach ihrer Auffassung aufgrund der zunehmenden Anzahl von Migranten aus vorwiegend muslimischen Ländern davon auszugehen, dass im Rahmen der sogenannten Scharia-Gerichte eine Ausweitung paralleler Justizstrukturen erfolgt.

  • Waffen aus dem 3D-Drucker (hib 674/2018)
    Die Bundesregierung beabsichtigt keine Verschärfung des Waffenrechts "bezüglich 3D-gedruckter Waffen in Deutschland". Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/4255) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/4010) hervor. Danach sind auch Schusswaffen aus Kunststoff, deren Einzelteile auf einem 3D-Drucker gefertigt wurden, "Schusswaffen nach der waffenrechtlichen Begriffsbestimmung". Für den Umgang mit Schusswaffen bedürfe es grundsätzlich einer Erlaubnis, führt die Bundesregierung weiter aus. Der Ausdruck einer einsatzfähigen Schusswaffe oder der hierfür benötigten Teile mit einem 3D-Drucker sei ist eine gewerbsmäßige oder nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung, für die jeweils eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich sei. Für die gewerbsmäßige Waffenherstellung ohne Erlaubnis könne eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden, für die nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Aus waffenrechtlicher Sicht bestünden damit ausreichende rechtliche Regelungen. Wie die Bundesregierung weiter darlegt, ist im Nationalen Waffenregister, das seit 2013 den legalen privaten Waffenbesitz in Deutschland abbildet, bislang keine mit einem 3D-Drucker gedruckte Schusswaffe registriert. Auch sind der Bundesregierung den Angaben zufolge bislang keine Fälle aus Deutschland bekannt, in welchen in 3D-Druckern hergestellte Schusswaffen bei der Begehung von Straftaten zum Einsatz gekommen sind. Wie es in der Antwort ferner heißt, spielt die 3D-Druck-Waffenherstellung aktuell keine Rolle für die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland und wird seitens der Bundesregierung auch nicht gefördert.

Ein Service des deutschen Präventionstages.
www.praeventionstag.de

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