17.06.2023

Umgang mit Feuerwerkskörpern auf dem Prüfstand

(hib/HAU) Der Petitionsausschuss spricht sich mehrheitlich für die Prüfung eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfes beim Umgang mit Feuerwerkskörpern aus. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition mit der Forderung nach dem Verbot des Verkaufes, des Besitzes und des Zündens von Feuerwerk der Kategorie F2 durch Privatpersonen, „als Material“ an das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) zu überweisen, „soweit es um die Einbeziehung der Petition in die fortlaufende Prüfung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfes geht“, und das Petitionsverfahren „im Übrigen abzuschließen“. 

Aus Sicht des Petenten müssen die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Feuerwerkskörper, ausgenommen Kleinstfeuerwerke der Kategorie F1, nur an Personen mit Fachkundenachweis verkauft und von diesen abgebrannt werden dürfen. Verkauf und Besitz sowie das Zünden von Feuerwerk der Kategorie 2 oder vergleichbar durch Privatpersonen seien zu verbieten, heißt es in der öffentlichen Petition (ID 129231). Begründet wird die Forderung unter anderem damit, dass durch den unsachgemäßen Gebrauch von Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel regelmäßig in hoher Zahl Menschen und Tiere gefährdet würden. Hierbei komme es immer wieder zu schweren Verletzungen, in Einzelfällen mit Todesfolge. „Das gilt es zu verhindern“, schreibt der Petent. Zudem führten unsachgemäß abgebrannte Feuerwerkskörper immer wieder zu Bränden und schweren Sachschäden. 

Der Petitionsausschuss verweist in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung darauf, dass die überwiegend restriktiven Regelungen des Sprengstoffrechts einen Ausgleich schafften „zwischen den Wünschen der Bürgerinnen und Bürger, Feuerwerk oder andere pyrotechnische Gegenstände verwenden zu dürfen, und denen, die sich hierdurch gestört fühlen oder Schäden befürchten.“ Neben allgemeinen Sicherheitsaspekten spielten hierbei auch solche des Tier-, Lärm-, Umwelt- und Brandschutzes eine Rolle. 

Die Möglichkeit für jedermann, Silvesterfeuerwerk zum Jahreswechsel selbst erwerben und abbrennen zu dürfen, stelle in diesem insgesamt restriktiven Kontext eine Ausnahme dar, die auf einer jahrhundertealten Tradition beruhe, heißt es in der Begründung. Silvesterartikel der Kategorie F2 dürften nur an wenigen Tagen zum Jahreswechsel an Erwachsene verkauft und nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres abgebrannt werden. Ansonsten sei der Erwerb und die Nutzung auch dieser Gegenstände nur Inhabern von sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen gestattet, „die an strenge Voraussetzungen geknüpft sind“. 

Bezüglich der Nutzung von Feuerwerkskörpern, so schreiben die Abgeordneten weiter, werde immer wieder von verschiedenen Stellen angeregt, die entsprechenden Vorschriften zu verändern. Diese Änderungsanregungen zielten mal auf Verschärfungen, mal auf weitergehende Freigaben ab. „Die jeweiligen Interessen sind hier sehr unterschiedlich“, heißt es in der Vorlage.

Darin weist der Ausschuss auch darauf hin, dass das BMI fortlaufend das Sprengstoffrecht hinsichtlich möglicher Defizite und daraus resultierenden gesetzgeberischen Handlungsbedarfes prüfe. Derzeit erfolge unter Federführung des BMI eine Gesamtüberarbeitung des Sprengstoffrechts unter Einbindung der für den Vollzug des Sprengstoffrechts zuständigen Länder sowie fachlich betroffener Bundesressorts. Dabei werde auch geprüft, inwieweit die geltenden Regelungen zur Nutzung von Feuerwerk gerade durch private Verwender „möglicherweise veränderten Rahmenbedingungen anzupassen sind“.

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