Äquivalente Gesundheitsversorgung: Stationäre Einrichtungen

Was bedeutet Menschenwürde? Was ergibt sich aus ihrem heutigen Verständnis für die Gesundheitsversorgung in beispielhaft zu erörternden Bereichen stationärer Altenpflege und der Behandlung drogenabhängiger Strafgefangener? Verfassungsrechtliche Maßstäbe dafür sind: Menschenwürde (Art. 1 GG), Gleichbehandlung, Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG), Sozialstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG), Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK). Sie führen zu einem Äquivalenzprinzip: Behandlungsmöglichkeiten, die außerhalb zum Standard gehören, dürfen in stationären Einrichtungen nicht generell verweigert werden, etwa wegen Personalmangels oder Kosten. In der Heimpflege ist im Grundsatz Gepflegten eine bislang weitgehend vernachlässigte psychologisch/psychotherapeutische Behandlung zu ermöglichen. Für den Strafvollzug bedeutet es, drogenahängigen Gefangenen grundsätzlich eine in Freiheit selbstverständlich gewordene Substitutionsbehandlung bei ärztlicher Indikation und Kontrolle weit häufiger als bisher zu bieten. Grenzen solcher angeglichener Behandlungsmöglichkeiten dürfen nicht ideologisch bestimmt werden; sie können sich aber aus institutionellen Zwängen oder im Einzelfall bestehenden Hindernissen ergeben. Dem Äquivalenzprinzip gerecht zu werden, hilft zugleich, präventiv Risiken von konkreten Konflikten, Gewalt, Rückfälligkeit und erhöhter Mortalität einzudämmen.
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