Das Potenzial eines Nationalen Zentrums für Kriminalprävention aus der Sicht der Opferhilfen

Dr. Christoph Gebhardt
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.

Kriminalprävention dient zwar, soweit sie Straftaten verhindert, gerade dadurch optimal dem Opferschutz. Da selbst beste Prävention Straftaten nie verhindern wird, gehören zur Prävention Überlegungen, wie die schädlichen Folgen der Straftaten auf deren Opfer möglichst gering gehalten werden können. Ein Nationales Zentrum für Kriminalprävention bietet den Rahmen, die Belange von Kriminalitätsopfern - in ihrer Anerkennung durch die Europäische Opferschutzrichtlinie von 2012 - bundesweit zur Geltung zu bringen und die vielfältigen Präventionsansätze auf kommunaler, Landes- und nationaler Ebene im Hinblick darauf zu sammeln, zu sichten und zu bewerten, wie gut sie die Bedürfnisse der Kriminalitätsopfer (mit)berücksichtigen.

Wie können die nicht selten widerstreitenden Interessen, beispielsweise

- des Opfers an einer konsequenten Sanktionierung jeder Tat, des Täters an einer seine Stigmatisierung vermeidenden Diversion
- des Opfers an einer eigenständigen Rolle im "seine" Tat betreffenden Strafverfahren, des Täters an einem einfachen und durch Teileinstellungen konzentrierten Verfahren
- des Opfers an umfassender Information etwa bei Vollzugslockerungen des inhaftierten Täters, des Täters am Datenschutz
optimal ausgeglichen werden?