Gewalt gegen Partner, Kinder und alte Menschen - Regelungsmöglichkeiten des Familiengerichts

Dr. Isabell Götz
Oberlandesgericht München
Familienrecht ist emotional befrachtet. Zerbricht eine Beziehung ist zu klären, wo die Kinder künftig leben, wer sie wann sehen darf, wer von welchem Geld lebt, was mit dem erworbenen Vermögen und der erwirtschafteten Altersvorsorge, aber auch mit gemeinsamen Schulden geschieht. Die Probleme sind groß und zahlreich genug. Sie potenzieren sich, wenn Gewalt hinzukommt – gegen den Partner, die Kinder oder alte Menschen, die im Haushalt versorgt und gepflegt werden.

Dabei ist Gewalt im häuslichen Nahbereich die am häufigsten vorkommende Form von Gewalt. Dem Familiengericht stehen heute in Fällen von Gewalt, Bedrohung und Gefährdung des Wohls von Kindern verschiedene Vorschriften zur Verfügung, um deeskalierend und regulierend einzugreifen: Die Reglung der künftigen Alleinnutzung einer gemeinsamen Wohnung, die Verhängung schützender Zusatzanordnungen, die Scheidung der Ehe oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft vor Ablauf des Trennungsjahres, die Eingrenzung oder sogar der Ausschluss bestehender familienrechtlicher Ansprüche des Täters gegen das Opfer – Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinn – sind Beispiele dafür. Doch es bestehen Unterschiede je nach dem Status eines Paares und nicht immer sind Opfer und Kinder tatsächlich ausreichend geschützt. Das Familienrecht zeigt in diesem Bereich Stärken und Schwächen – ein Bericht aus der Sicht der Praxis.
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