07.05.2011

Grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur tertiären Prävention

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat am 4. Mai 2011 entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht vereinbar sind. Der komplette Text der im Bereich der tertiären Prävention grundlegenden Entscheidung findet sich auf der Internetseite des BVerfG.

 

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