Präventionsstellen in Institutionen der Behindertenhilfe
Seraina Caviezel Schmitz
Hochschule Luzern - Soziale Arbeit
Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben, haben ein erhöhtes Risiko, Gewalt zu erfahren. Entsprechend wichtig sind Schutzkonzepte und -strukturen in den Institutionen für die Prävention. Seit den 2000er Jahren richten immer mehr Einrichtungen der Behindertenhilfe in der Deutschschweiz Melde- und Präventionsstellen ein. Diese sollen insbesondere als niederschwellige Anlaufstellen für Klient:innen, ihre Angehörigen sowie für Fachpersonen bei Grenzverletzungen dienen. Darüber hinaus sollen sie eine konstruktive Fehler- und Lernkultur in den Institutionen fördern. Doch obwohl die ersten Melde- und Präventionsstellen ihre Arbeit bereits vor etwa 20 Jahren aufgenommen haben, lagen bis vor Kurzem keine systematischen Untersuchungen zur Funktionsweise dieser Stellen vor. Eine Studie im Auftrag des Eidg. Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen hat diese Lücke geschlossen. Die Befunde flossen in einen Bericht des Bundesrats zu „Gewalt an Menschen mit Behinderung in der Schweiz“ ein, in dem er u. a. den Kantonen, die für die Aufsicht zuständig sind, empfiehlt, Institutionen der Behindertenhilfe zur Einrichtung einer Melde- und Präventionsstelle zu verpflichten. Im Rahmen der Präsentation werden zentrale Befunde der Studie mit Blick auf die Implementierung und Zugänglichkeit von institutionsinternen Melde- und Präventionsstellen vorgestellt und diskutiert.
Präventionsstellen in Institutionen der Behindertenhilfe (Deutsch, Video) |
Zitation
Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URL: https://www.praeventionstag.de/dokumentation.cms/7216Hinweis zum Urheberrecht:
Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG).Insbesondere gilt: Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.
