Digitale Gefahren im Griff? Einziehung als Prävention
Nicole Bochnicek
Universität Wien
Die Möglichkeit der Einziehung als präventive Maßnahme gegen Cyberkriminalität nach österreichischem Recht:
Cyberkriminalität stellt eine wachsende Bedrohung für die Sicherheit und Ordnung unserer Gesellschaft dar. Präventive Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Form der Kriminalität sind bislang nur begrenzt vorhanden. In Österreich sieht § 26 StGB die Möglichkeit der Einziehung gefährlicher Gegenstände vor, die potenziell für Straftaten genutzt werden könnten. Die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 26 öStGB sind jedoch, dass der Gegenstand einerseits bereits in Beziehung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung stand und andererseits eine strafrechtsspezifische Gefährlichkeit aufweist. Die Rechtsprechung lehnt die Anwendung dieser (vorbeugenden) Maßnahme bei Computern oder Daten weitgehend ab.
Dieser Speedvortrag untersucht, ob und inwieweit § 26 öStGB als Instrument zur Prävention von Cyberkriminalität genutzt oder weiterentwickelt werden könnte.
Cyberkriminalität stellt eine wachsende Bedrohung für die Sicherheit und Ordnung unserer Gesellschaft dar. Präventive Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Form der Kriminalität sind bislang nur begrenzt vorhanden. In Österreich sieht § 26 StGB die Möglichkeit der Einziehung gefährlicher Gegenstände vor, die potenziell für Straftaten genutzt werden könnten. Die Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 26 öStGB sind jedoch, dass der Gegenstand einerseits bereits in Beziehung zu einer mit Strafe bedrohten Handlung stand und andererseits eine strafrechtsspezifische Gefährlichkeit aufweist. Die Rechtsprechung lehnt die Anwendung dieser (vorbeugenden) Maßnahme bei Computern oder Daten weitgehend ab.
Dieser Speedvortrag untersucht, ob und inwieweit § 26 öStGB als Instrument zur Prävention von Cyberkriminalität genutzt oder weiterentwickelt werden könnte.
