Der Fluch und Segen eines präventiven Internetstrafrechts

Dinah Huerkamp
Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NRW (AJS NRW)

Unser Leben hat sich in den letzten Jahren immer mehr in den digitalen Raum verlagert. Und auch Straftäter haben das Internet nicht nur aufgrund seiner Anonymität zunehmend als idealen Tatort erkannt. Diese Entwicklung hat zahlreiche legislative Gegenreaktionen befeuert, um das Strafrecht den Bedürfnissen des Internetzeitalters anzupassen. Innerhalb kürzester Zeit hat sich so eine neue Rechtsmaterie, das „Internetstrafrecht“, entwickelt. In dem grundsätzlich hehren Bestreben, potentielle Opfer bestmöglich zu schützen, hat der Gesetzgeber vielfach jedoch mit althergebrachten strafrechtlichen Grundsätzen gebrochen und die Strafbarkeit regelmäßig in nicht unbedenklicher Weise vorverlagert – mit der Folge einer Abkehr vom bürgerlich-liberalen Tatstrafrecht zu einem eher präventions- und täterbezogenen „Polizeirecht in strafrechtlicher Gestalt“. Welche Schwierigkeiten hiermit einhergehen, soll am Beispiel des Cybergrooming-Paragraphen verdeutlicht werden. Hierbei soll insbesondere auch den Fragen nachgegangen werden, wie wir der Problematik begegnen können, dass Minderjährige, die sich im Netz sexuell ausprobieren und die der Gesetzgeber nicht primär mit der Regelung des § 176b StGB im Blick hatte, in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten und wie wir Kinder gleichzeitig bestmöglich vor Cybergrooming schützen können.

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