Die Rolle der Polizei in der Täterarbeit häusliche Gewalt

Christof Furtwängler
Diakonie - Soziale Dienste Oberbayern Fachstelle Täter*innenarbeit häusliche Gewalt
Dr. Idah Nabateregga
selbstständige Beraterin/Dozentin - Weibliche Genitalverstümmelung/Beschneidung: Prävention/Schutz/Intervention

Täterarbeit stellt einen wichtigen Bestandteil der Interventionsmöglichkeiten zur Bekämpfung häuslicher Gewalt dar. Die häufigsten Zugangswege der Klienten zu den Täterarbeitseinrichtungen (TAE) erfolgen über justizielle Weisungen, Empfehlungen von anderen Behörden oder soziale Einrichtungen. Selten sind gewaltausübende Personen selbstmotiviert eine TAE aufzusuchen. Zu den Gründen zählen die oft fehlenden Informationen oder Wissen über Angebote der Täterarbeit. Dadurch wird der bestmögliche Zeitpunkt für eine sofortige Intervention des Gewaltausübenden verpasst. Der frühestmögliche Zeitpunkt, bei dem Gewaltausübende in einen deeskalierenden Beratungsprozess eingebunden werden, stellt die beste Gelegenheit dar, weitere Gewalthandlungen zu verhindern.
Daher empfiehlt die BAG TäHG die Umsetzung des proaktiven Ansatzes bei der Polizeiarbeit. Ähnlich wie bei der Opferhilfe, werden nach dem polizeilichen Einsatz die Daten durch die Polizei an die örtlich zuständige Interventionsstelle bzw. TAE weitervermittelt, um Beratung und Krisenintervention durchzuführen. Als präventive Maßnahme wäre dies ein wichtiger Beitrag für die nachhaltige Beendigung häuslicher Gewalt und die effektive Umsetzung der Istanbul-Konvention im Täterarbeitsbereich. Auch mit Blick auf den Gewaltschutz von Kindern ist dies wichtig, denn Kinder sind von der Gewalt von Vätern gegenüber Müttern mitbetroffen.

Zitation

Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URL: https://www.praeventionstag.de/dokumentation.cms/5553

Hinweis zum Urheberrecht:

Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Insbesondere gilt: Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.

verwandte Schlüsselbegriffe

Prävention häusliche Gewalt Täterarbeit Gewaltschutz