Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe und terroristischer Straftaten
Entschädigung für Betroffene des § 175 StGB/§ 151 StGB DDR


Der Deutsche Bundestag stellt jährlich Finanzmittel bereit, mit denen Opfern extremistischer Übergriffe und terroristischer Straftaten eine Härteleistung zugesprochen werden kann. Diese Härteleistung kann in vielen Fällen kurzfristig Erleichterung verschaffen. Sie ist Ausdruck der Solidarität der Gemeinschaft aller mit den Opfern und Ausdruck der gesellschaftlichen Ächtung solcher Taten. Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Härteleistungen ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.

Ebenfalls zuständig ist das BfJ für Entschädigungsverfahren für Menschen, die wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen in den Jahren von 1945 bis 1994 verurteilt oder verfolgt wurden. Seit 2017 können die Betroffenen beim BfJ einen Antrag auf Entschädigung stellen.

Am Infostand des Bundesamtes sind Informationen über Möglichkeiten und Voraussetzungen der Antragstellung, Antragsformulare, Merkblätter und Informationsflyer erhältlich. Zielgruppe sind alle Stellen, die als Informationsträger und -verteiler für die Betroffenen bei der Antragstellung behilflich sein können. Hierzu gehören insbesondere Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Opferberatungsstellen, Opferverbände, Integrations-, Migrations- sowie Präventionseinrichtungen.