Das Präventionsprinzip im Strafrecht - Weitere Möglichkeiten der Verbesserung

Klaus Böhm
Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V.

Mit Inkrafttreten des § 246a Abs. 2 StPO am 1.9.2013 zur Begutachtung von Tätern im Strafverfahren infolge des StORMG hat der Gesetzgeber nach Anhörung der Behandlungsinitiative Opferschutz (BIOS-BW) e.V. im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages erstmals den präventiven Opferschutz ausdrücklich im deutschen Recht verankert. Diese Implementierung dient dem Opferschutz, denn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kann durch eine deliktorientierte psychotherapeutische Behandlung das Rückfallrisiko erheblich - um mehr als die Hälfte - reduziert werden.
Gegenstand des Vortrags sind die in enger Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden bestehenden Möglichkeiten zur weiteren rechtlichen Verankerung des Präventionprinzips im deutschen Recht zur Verhinderung zukünftiger Straftaten. Neben der Erörterung rechtspolitischer Möglichkeiten auch in Folge der anstehenden Neuregelung zur Sicherungsverwahrung werden auch tatsächliche Möglichkeiten der Umsetzung erörtert. Hierzu gehört auch die Verbesserung der Behandlungsangebote in Deutschland, auch und gerade für potentielle Staftäter, sog. Tatgeneigte. Beispielhaft ist hierfür neben dem Angebot der Charité in Berlin ("Kein Täter werden") das vor allem in Baden-Württemberg bestehende, aber auch bundesweit bekannte und zunehmend in Anspruch genommene Präventionsprogramm "Keine Gewalt- und Sexualstraftatat begehen".

verwandte Schlüsselbegriffe

Prävention Opferschutz Gutachten Nachsorge Risikomanagement Tatgeneigte