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Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern
(hib/STO) Um Vorkehrungen zur Sicherung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/7568) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/7398). Darin erkundigte sich die Fraktion danach, ob es innerhalb der Bundesregierung eine ressortübergreifende Arbeitsstruktur gibt, „die sich mit möglichen bundesstaatlichen Gefährdungslagen für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Rechtsstaat oder die Grundrechte in den Ländern befasst“, Auch fragte sie unter anderem, ob die Bundesregierung seit Beginn der laufenden Legislaturperiode Bestandsaufnahmen dazu durchgeführt oder beauftragt hat, in welchen Bereichen der föderalen Ordnung demokratische, rechtsstaatliche oder grundrechtliche Schutzmechanismen besonders verwundbar sein könnten. Wie die Bundesregierung dazu ausführt, ist der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung, des Rechtsstaats und der Grundrechte eine gemeinsame Daueraufgabe von Bund und Ländern, die im Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten wahrgenommen wird. „Innerhalb der Bundesregierung bestehen bereits seit vielen Jahren sicherheitsbehördliche Arbeitsstrukturen und entsprechende Gremien, die sich generell mit Gefährdungslagen im Sinne der Fragestellung auseinandersetzen“, heißt es in der Antwort weiter. Für die Beobachtung und Bewertung extremistischer Bestrebungen bestehen danach im Verfassungsschutzverbund sowie in den gemeinsamen Zentren von Bund und Ländern etablierte, kontinuierlich arbeitende Strukturen. Die laufende Lagebeobachtung obliege den Sicherheitsbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Psychologische Beratungsangebote werden intensiv genutzt
(hib/PK) Die Bundesregierung will die Versorgung in der Kinder- und Jugendpsychotherapie verbessern. So sollen die Voraussetzungen für eine gesonderte Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärzte sowie Psychotherapeuten, die überwiegend oder nur Kinder und Jugendliche behandeln, geschaffen werden, heißt es in der Antwort (21/7613) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/7401) der Linksfraktion. Damit solle den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung Rechnung getragen werden. Mit diesem Vorhaben könnten weitere Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes Therapieangebot verringert werden. Eine Regelungsvorschlag werde zeitnah vorgelegt. Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, werden psychologische Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche im Internet teilweise intensiv genutzt. Demnach ist die Zahl der Nutzer des sogenannten „krisenchats“ sprunghaft von 3.672 Beratungen im Jahr 2020 auf 21.499 Beratungen im Jahr 2025 gestiegen. Rege genutzt wird den Angaben zufolge auch die „Nummer gegen Kummer“. In den Jahren 2020 bis 2025 sind demnach am Kinder- und Jugendtelefon sowie den Online-Angeboten 615.597 Beratungen mit Kindern und Jugendlichen registriert worden. Deutlich erhöht haben sich seit 2020 auch die Beratungen über die „Jugendnotmail“. Hier wurden 2020 noch 2.765 Beratungen registriert, 2025 waren es 8.238 Beratungen, wobei nach Angaben der Bundesregierung eine Beratung mit einem ratsuchenden Jugendlichen mehrere Wochen dauern kann. Niedrigschwellige digitale Beratungsangebote, die professionelle Unterstützung in seelischen Notlagen bieten, seien in Bezug auf die mentale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in der Prävention wichtig, heißt es in der Antwort.
Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit
(hib/SCR) Die Bundesregierung will das Recht der internationalen strafrechtlichen Zusammenarbeit umfassend neu ordnen. Ihr „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ (21/7558) dient nach eigenem Bekunden zum einen der Umsetzung neuer unionsrechtlicher Vorgaben. Zum anderen nimmt die Bundesregierung dies zum Anlass, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen insgesamt inhaltlich zu überarbeiten, neu zu strukturieren und zu modernisieren. Ziel sei es, die in der Praxis bewährten Abläufe zu fördern und Rechtsanwendern systematische sowie verständliche Regelungen an die Hand zu geben. Damit solle eine „effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung“ sichergestellt und zugleich die Rechte betroffener Personen gestärkt werden. mehr
K.o.-Tropfen: Bundesregierung will Strafrecht verschärfen
(hib/SCR) Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten stärken. In ihrem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (21/7560) zur „Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ sieht sie vor, in Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 und Paragraf 250 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen künftig ausdrücklich auch gefährliche „Mittel“ zu erfassen. Anlass ist laut Begründung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei einem sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ sind. Solche Fälle fallen im Sexualstrafrecht deshalb bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren. Künftig sollen sie auch als „besonders schwere sexuelle Übergriffe“ gelten. mehr
Ärztliche Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern
(hib/SCR) Ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen sollen künftig in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses durchgeführt werden können. Das sieht der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des ultima-ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ (21/7561) vor. Nach geltendem Recht kann laut Entwurf ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Mit der geplanten Neuregelung setzt die Bundesregierung nach eigener Darstellung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) um. Das Gericht hatte entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe in bestimmten Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führen kann, und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2026 aufgegeben. mehr
Bundesrat will Änderungen am Menschenhandelsstrafrecht
(hib/SCR) Der Bundesrat fordert Änderungen am Regierungsentwurf zur Reform des Menschenhandelsstrafrechts. Die Bundesregierung lehnt die meisten Vorschläge der Länderkammer jedoch ab. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung (21/7562) über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung hervor. Gegenstand ist der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712“ (21/6584). Unter anderem verlangt der Bundesrat, das vorgesehene Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers auszuweiten. Zum einen sollen weitere Straftatbestände wie Zwangsarbeit und Kinderhandel erfasst werden. Zum anderen hält die Länderkammer die bei bestimmten Fällen der Zwangsprostitution und des Menschenhandels vorgesehene Beschränkung auf minderjährige Opfer für nicht überzeugend und fordert hier eine Regelung ohne Altersbeschränkung. Die Bundesregierung sieht dafür keinen Bedarf. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift solle erhalten und ihr Anwendungsbereich eng gefasst bleiben. Eine Erweiterung würde nach ihrer Auffassung zudem „verjährungsrechtlichen Grundprinzipien widersprechen“. Keine Zustimmung findet auch die Forderung, die geplante Strafbarkeit für die Inanspruchnahme von Diensten von Menschenhandelsopfern auf Fälle auszudehnen, in denen jemand lediglich „leichtfertig verkennt“, dass es sich um ein Opfer handelt. Das Europarecht verlange eine Strafbarkeit nur, „wenn der Täter positiv weiß, dass der oder die Betroffene Opfer von Menschenhandel geworden ist“, argumentiert die Bundesregierung. Eine Ausweitung der Leichtfertigkeitsstrafbarkeit könnte zudem etwa die Pflege- oder Baubranche erfassen. Auch Forderungen nach weitergehenden strafprozessualen Befugnissen weist die Bundesregierung zurück. So sieht sie keinen Bedarf, weitere Straftatbestände in den Katalog für Online-Durchsuchungen aufzunehmen oder den Haftgrund der Wiederholungsgefahr auf Menschenhandels- und Ausbeutungsdelikte auszuweiten.
Queere wohnungslose Menschen besonders schutzbedürftig
(hib/HLE) Für das Jahresarbeitsprogramm 2026 des Nationalen Aktionsplans gegen Wohnungslosigkeit haben die mitwirkenden Akteure und Ressorts keine eigenständigen Maßnahmen zu queerer Wohnungslosigkeit gemeldet. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/7513) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/7313) mit. Die Abgeordneten hatten wissen wollen, warum in dem Aktionsplan keine eigenständigen Maßnahmen zu queerer Wohnungslosigkeit enthalten sind. Wie die Bundesregierung erläutert, beruhen die Jahresprogramme des Nationalen Aktionsplans auf freiwilligen Beiträgen der im Nationalen Forum gegen Wohnungslosigkeit mitwirkenden Akteure und Ressorts. Diese seien für die Maßnahmen des Jahresarbeitsprogramms 2026 einschließlich deren Evaluierung verantwortlich. Sollten in den Aufrufen für künftige Jahresarbeitsprogramme entsprechende Maßnahmen gemeldet werden, würden diese berücksichtigt. Bedarfe besonders schutzbedürftiger Teile der Gruppe der Wohnungslosen seien in den Gremien des Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit beraten worden. „So werden queere wohnungslose Menschen als besonders schutzbedürftiger Teil der Gruppe der wohnungslosen Menschen in den Erörterungen zur Aufstellung der Arbeitshilfen und Empfehlungspapieren der Facharbeitsgruppen betrachtet“, heißt es in der Antwort weiter.
Bundesregierung prüft Umgang mit Paragraf 188 StGB
(hib/SCR) Die Bundesregierung prüft mögliche Änderungen beim strafrechtlichen Schutz von Personen des politischen Lebens. Sie beobachte fortlaufend die Anwendung von Paragraf 188 des Strafgesetzbuches (StGB) und prüfe derzeit, „wie den hinsichtlich der Vorschrift und ihrer Anwendung in der aktuellen öffentlichen Diskussion geltend gemachten Bedenken Rechnung getragen werden kann“. Das geht aus ihrer Antwort (21/7528) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/7325) hervor. Anlass der Anfrage war unter anderem Kritik der UN-Sonderberichterstatterin für Meinungs- und Äußerungsfreiheit, Irene Khan. Die Bundesregierung betont, die Meinungsfreiheit umfasse auch „scharfe Kritik“ an Politikern. Sie erlaube jedoch nicht jede persönlich gerichtete Beschimpfung. „Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung des Beleidigungsstrafrechts im Einzelfall die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen“, heißt es weiter. Zahlen zu Ermittlungsverfahren, Hausdurchsuchungen und Strafbefehlen nach Paragraf 188 seit 2024 liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht vor. Die einschlägigen Statistiken erfassten den Gegenstand der Verfahren nicht entsprechend detailliert. Die Bundesregierung betont ferner, dass internationale Standards zum Schutz der Meinungs- und Parteienfreiheit in Deutschland umfassend gewahrt seien. Eine Reform des Bundesamtes für Verfassungsschutzes, nach der sich die AfD-Fraktion erkundigt hat, bedürfe es in diesem Zusammenhang nicht.
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