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Bundesregierung nennt Details zu Plänen einer Zuckersteuer
(hib/MIS) Die am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr 2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe ab dem Jahr 2028 als eine von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das ebenfalls am 29. April 2026 vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) konkretisiert, dass die Bundesregierung in einem Gesetzgebungsverfahren beschließen wird, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen. Das geht aus der Antwort ( 21/6290) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/5953) hervor. Wie die Bundesregierung unter anderem ausführt, würden bei der konkreten Umsetzung dieser Maßnahme die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Die Bundesregierung orientiere sich bei der angekündigten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke an der Reformempfehlung Nr. 66 der Finanzkommission Gesundheit. Ziel sei laut Finanzkommission, Anreize für Produktrezepte mit geringerem Zuckergehalt zu setzen. Die Kommission empfehle eine Übergangsfrist von rund zwölf Monaten zwischen Beschluss und Inkrafttreten, damit Planungssicherheit gewährleistet und eine Anpassung von Produktrezepturen ermöglicht werde. Die Empfehlung der Kommission orientiere sich an der britischen Herstellerabgabe mit nachgewiesenen Reformulierungseffekten. Aus der Regierungsantwort geht zudem hervor, dass die Finanzkommission mit jährlichen Einnahmen im Umfang von circa 450 Millionen Euro rechne, die der gesetzlichen Krankenversicherung in geeigneter Art und Weise entlastend zugutekommen könnten; nicht zuletzt mit Blick auf ihre Angebote zur Primärprävention - beispielsweise im Bereich betrieblicher Gesundheitsförderung und Setting-Ansätze - von denen über den Kreis der gesetzlich Krankenversicherten hinaus, auch weitere Bevölkerungsgruppen profitieren. Zugleich erwarte die Kommission mittel- bis langfristig Einsparungen für die Gesetzliche Krankenversicherung im Umfang von 20 bis 170 Millionen Euro pro Jahr.
Bundesrat zu digitalen Ermittlungsbefugnissen der Polizei
(hib/STO) Als Unterrichtung (21/6511) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse in der Polizeiarbeit“ (21/6132) vor. Danach hat der Bundesrat am 12. Juni beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben. Er umfasst Befugnisse für das Bundeskriminalamt (BKA) und die Bundespolizei im Rahmen der bestehenden polizeilichen Aufgaben und enthält Regelungen zur automatisierten Datenanalyse, für den biometrischen Internetabgleich sowie das Testen und Trainieren von IT-Produkten für die Polizeibehörden des Bundes, sowohl für die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung. Die Befugnisse sollen jeweils „technik- und produktneutral ausgestaltet“ werden. Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, ist die automatisierte Datenanalyse „ein zentraler Baustein, um die stetig wachsenden Datenmengen in polizeilichen Gefahrenabwehr- und Ermittlungsverfahren verarbeiten zu können“. Mittels der Analyse bereits rechtmäßig erhobener polizeilicher Daten sei es möglich, Verbindungen zwischen Taten, Personen, Orten sowie an deren Anknüpfungspunkten zu finden. Überdies ermögliche sie es, in konkreten Anschlagssituationen schnellstmöglich Daten auszuwerten und somit weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Der biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet ist laut Vorlage erforderlich, um Personen insbesondere zu identifizieren, lokalisieren sowie Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Die Befugnis erlaube es, biometrische Daten - zum Beispiel das Lichtbild einer gesuchten Person - mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abzugleichen, schreibt die Bundesregierung weiter. Im Rahmen der Ausübung der Befugnis soll die Zusammenarbeit mit Dritten, auch außerhalb der Europäischen Union, der Vorlage zufolge erlaubt sein.
Strftaten gegen Obdachlose im Jahr 2025
(hib/STO) Um Straftaten gegen Obdachlose im Jahr 2025 geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/6379) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/5856). Danach wurden zum Berichtsjahr 2025 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) zu „Straftaten insgesamt“ neun tödlich verletzte Opfer mit der Opferspezifik „Obdachlosigkeit“ erfasst. Die „Opferanzahl mit Obdachlosigkeit' zu Straftaten insgesamt“ belief sich im Berichtsjahr 2025 auf 2.663, wie aus der Antwort weiter hervorgeht.
Tatverdächtige Kinder bei Straftaten im Jahr 2025
(hib/STO) Über tatverdächtige Kinder bei Straftaten im Jahr 2025 berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/6391) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/6149). Danach wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2025 insgesamt 27.504 Straftaten erfasst, bei denen zumindest ein Tatverdächtiger ein Kind bis 13 Jahren war und zugleich zumindest ein Kind bis 13 Jahre als Opfer beteiligt war. Die Zahl der in der PKS 2025 erfassten Straftaten, bei der auf der Tatverdächtigenseite zumindest ein Kind bis 13 Jahre beteiligt war und auf der Opferseite eine minderjährige Person, beträgt den Angaben zufolge 33.671. Bei insgesamt 6.972 in der PKS vergangenes Jahr erfassten Straftaten war laut Vorlage auf Tatverdächtigenseite zumindest ein Kind bis 13 Jahre beteiligt und auf Opferseite eine Person, die nicht minderjährig war.
Tatverdächtigenbelastungszahlen bei bestimmten Straftaten
(hib/STO) Um sogenannte Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/6365) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/6109). Darin auflistet sind die TVBZ im Hinblick auf deutsche Tatverdächtige und ausländische Tatverdächtige mit Wohnsitz in Deutschland nach den 15 häufigsten nichtdeutschen Staatsangehörigkeiten in Bezug auf bestimmte Straftatenschlüssel der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wie beispielsweise „Straßenkriminalität“, „Diebstahl insgesamt“, „Ladendiebstahl insgesamt“ oder „Taschendiebstahl insgesamt“. Wie die Bundesregierung dazu ausführt, ist die TVBZ „die Zahl der ermittelten, ansässigen Tatverdächtigen, errechnet auf 100.000 Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils, jeweils ohne Kinder unter acht Jahren“. Unter „ansässige Tatverdächtige“ werden den Angaben zufolge die Tatverdächtigen (TV) verstanden, die mit folgenden Werten für die Tatort-Wohnort-Beziehung in der PKS erfasst wurden: „TV mit Wohnsitz in der Tatortgemeinde“, „TV mit Wohnsitz im Landkreis der Tatortgemeinde“, „TV mit Wohnsitz im Bundesland der Tatortgemeinde“ und „TV mit Wohnsitz im übrigen Bundesgebiet“. Bei der Berechnung der TVBZ sei „sowohl bei der/dem Tatverdächtigen als auch bei der Wohnbevölkerung der gleiche regionale Bezug anzuwenden“. Weiter legt die Bundesregierung dar, dass die Quotientenbildung bei geringen Tatverdächtigenzahlen kombiniert mit geringen Bevölkerungszahlen dazu führt, „dass die TVBZ in diesen Fällen sehr hoch ist (Beispielrechnung: 10 Tatverdächtige und 100 ansässige Personen (Einwohner) der Vergleichsgruppe: TVBZ 10.000)“. Die Tatverdächtigenzahlen für die TVBZ beziehen sich auf das Berichtsjahr 2025. Die Bevölkerungszahlen dagegen auf den Stichtag 31. Dezember 2024, ermittelt nach „Zensus 2022“, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass die PKS eine sogenannte Ausgangsstatistik ist. Das heiße, dass die der Polizei bekanntgewordenen und durch sie endbearbeiteten Straftaten bei Abgabe der Fälle an die Staatsanwaltschaft oder ans Gericht nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen mit dem dann vorliegenden Ermittlungsergebnis erfasst werden. Ausschlaggebend für die zeitliche Zuordnung zu einem Berichtsjahr sei damit nicht das Tatdatum, sondern das Erfassungsdatum. „Entscheidend für die PKS-Erfassung ist der Wohnsitz zur Tatzeit und dass der Fall im Berichtsjahr registriert wurde“, heißt es in der Antwort ferner. Für die Bevölkerungszahl, die auf der Bevölkerungsfortschreibung des aktuellsten Zensus beruhe, sei hingegen der Stichtag 31. Dezember des Jahres, das dem PKS-Berichtsjahr vorausgeht, entscheidend. Saisonale Einflüsse blieben bei der Bevölkerungsfortschreibung unberücksichtigt. Das bedeute, „dass die tatsächlichen Zahlen der Wohnbevölkerung, zum Beispiel durch Saisonarbeiter oder Studierende, über das Jahr gesehen vom Stichtag 31. Dezember abweichen und nicht in der TVBZ-Berechnung berücksichtigt werden können“. Je kleiner die betrachtete Bevölkerungsgruppe sei, desto stärker könne dieser statistische Effekt zum Tragen kommen.
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