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Intrnationale Freiwilligendienste für junge Menschen
(hib/PK) Junge Leute können nach Angaben der Bundesregierung an internationalen Freiwilligendiensten teilnehmen, die vom Bund gefördert werden. Der Freiwilligendienst „kulturweit“ der Deutschen UNESCO-Kommission werde vom Auswärtigen Amt finanziert. Zielgruppe seien junge Menschen zwischen 18 und 26 Jahren, die sich für sechs oder zwölf Monate in der Kultur- und Bildungsarbeit der Mittlerorganisationen im Ausland engagieren wollten, heißt es in der Antwort (21/5165) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/4725) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Der Internationale Jugendfreiwilligendienst (IJFD) wird den Angaben zufolge vom Bundesbildungsministerium gefördert Der IJFD stehe jungen Menschen nach Ende der Vollschulzeitpflicht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres offen. Teilnehmer könnten dabei für mindestens sechs und maximal 18 Monate im Ausland interkulturelle, gesellschaftspolitische und persönliche Erfahrungen in einer anderen Kultur sammeln. Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) fördert zudem den entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“. Dieser richtet sich den Angaben zufolge an junge Menschen zwischen 18 und 28 Jahren (bis 35 Jahre bei Menschen mit Beeinträchtigung/Behinderung) aus Deutschland, die einen Freiwilligendienst zwischen sechs und 18 Monaten in einem Land der OECD DAC-Liste (Nord-Süd Komponente) leisten wollen sowie an junge Menschen aus dem globalen Süden, die einen Freiwilligendienst in Deutschland leisten wollen (Süd-Nord Komponente). Ziel des Programms sei die Förderung globalen Lernens, entwicklungspolitischen Engagements, internationaler Solidarität und internationaler Partnerschaften.
Anzahl Tatverdächtiger mit Zuordnung „Clankriminalität“
(hib/STO) Die Anzahl der Tatverdächtigen mit der Zuordnung „Clankriminalität“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/5139) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/4386). Danach sank diese Zahl von 930 im Jahr 2021 über 804 beziehungsweise 727 in den beiden Folgejahren auf 565 im Jahr 2024. In der Vorlage zitiert die Bundesregierung zugleich die polizeiliche Definition des Begriffs „Clankriminalität“. Danach ist ein Clan „eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus. Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung sein.“ Im polizeilichen Fokus „stehen ausschließlich kriminelle Clanangehörige und nicht per se gesamte Clans“, heißt es in der Antwort weiter. Die Zugehörigkeit eines tatverdächtigen Angehörigen zu einem Clan führe nicht dazu, dass der Clan an sich als kriminell bewertet wird. Die Ethnie, Herkunft beziehungsweise Herkunftsregion oder Nationalität der tatverdächtigen Personen ist laut Vorlage für die Erfassung nach dieser Definition nicht relevant. Des Weiteren führt die Bundesregierung an, dass mit der seit 2022 bundesweit gültigen Definition ein Grundstein für ein einheitliches polizeiliches Begriffsverständnis gelegt worden sei, „der ein stigmatisierungsfreies Begriffsverständnis ermöglicht und zu einer verantwortungsvollen Polizeiarbeit beiträgt“.
Clankriminalität und ihr Verhältnis zu OK-Netzwerken
(hib/STO) Um Clankriminalität und ihr Verhältnis zur Organisierten Kriminalität geht es in der Antwort der Bundesregierung (21/5116) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4718). Darin zitiert die Bundesregierung die bundesweit abgestimmte polizeiliche Definition des Begriffs „Clankriminalität“. Danach ist ein Clan „eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus. Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung sein.“ Wie die Bundesregierung weiter ausführt, ist Clankriminalität mit der bundeseinheitlichen Definition ein für sich eigenständiger Phänomenbereich, dem bundesweit verschiedene Straftaten, sowohl aus dem Bereich der Allgemeinkriminalität als auch der Organisierten Kriminalität (OK), zugerechnet werden. Die Zuordnung zur Organisierten Kriminalität ist der Antwort zufolge „eine Qualifizierung im Sinne der Tatbegehung und Auswirkung von Straftaten“. Insofern könne Clankriminalität auch eine spezifische Ausprägung organisierter krimineller Netzwerke darstellen. Bundesweite Verfahrenszahlen liegen dem Bundeskriminalamt (BKA) laut Vorlage lediglich im Bereich der OK vor. Im Rahmen der OK-Verfahren seien als Hauptaktivität Rauschgiftkriminalität, Schleusungskriminalität und Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben festgestellt worden. In diesen drei Aktivitätsfeldern seien für das Berichtsjahr 2024 kriminelle Erträge in Höhe von 2,3 Millionen Euro bekannt. Zu berücksichtigen seien zusätzlich kriminelle Erträge in Höhe von 2,1 Millionen Euro im Bereich Geldwäsche.
Erkenntnisse zu sogenannten „Crime-as-a-Service“-Diensten
(hib/STO) Über sogenannte „Crime-as-a-Service“-Dienste berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/5166) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4365). Danach ist „Crime-as-a-Service“ Ausdruck der Professionalisierung von Gruppierungen der Organisierten Kriminalität (OK). Kriminelle Gruppierungen gehen laut Bundesregierung dazu über, bestimmte „Services“ einzukaufen, um unterschiedliche, voneinander getrennte Teilprozesse im Rahmen der gesamten Tatdurchführung abdecken zu können. Diese „Crime-as-a-Service“-Dienste können beispielsweise die Fälschungskriminalität, Rauschgiftkriminalität, Cybercrime oder Geldwäsche umfassen, wurden aber auch im Rahmen von „Violence-as-a-Service“ festgestellt, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Unter Nutzung modernster Technologien sowie diverser Social-Media-Plattformen und Messenger-Dienste agierten Strukturen der Organisierten Kriminalität konspirativ, international vernetzt und suchten sich regelmäßig neue, profitable Handlungsfelder. Korrespondierend hierzu steige auch das Gewaltpotenzial von Gruppierungen der Organisierten Kriminalität, sodass die Gefahr zunehme, dass sich gewaltsame Konflikte auch in den öffentlichen Raum verlagern.„,(Cyber-)Crime-as-a-Service' ist ein elementarer Bestandteil des Phänomenbereichs Cybercrime“, heißt es in der Antwort des Weiteren. Danach wird ein Großteil der Teilaspekte zur Begehung von Cyberstraftaten als Service in der Underground Economy angeboten und dadurch für eine große Bandbreite an mutmaßlichen Tätern zugänglich. Besonders relevant für den Bereich Cybercrime ist hierbei laut Vorlage „Ransomware-as-a-Service“: Dabei handele es sich um ein Geschäftsmodell, bei dem Ransomware-Entwickler ihre Schadsoftware vermarkten und deren Einsatz aktiv bewerben beziehungsweise unterstützen. Gegen Gebühr beziehungsweise Beteiligung am erpressten Lösegeld werde die jeweilige Schadsoftware sogenannten Affiliates zur Verfügung gestellt. Diese Dienstleistung versetze auch technisch weniger versierte Cyberkriminelle in die Lage, Ransomware-Angriffe durchzuführen.
Arbeitsteilige Geldwäschestrukturen in OK-Netzwerken
(hib/STO) Die Nutzung arbeitsteiliger Geldwäschestrukturen innerhalb organisierter krimineller Netzwerke ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/5170) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/4719). Laut einer Europol-Studie aus dem Jahr 2024 haben danach 96 Prozent der dort untersuchten 821 kriminellen Netzwerke ihre Erträge selbst gewaschen. Wie die Bundesregierung weiter ausführt, können Täter aber auch auf Angebote spezialisierter krimineller Dienstleister zurückgreifen, die gegen Entgelt inkriminierte Vermögenswerte annehmen und im Gegenzug „gewaschene“ Vermögenswerte an ihre Kunden auszahlen. Darüber hinaus sei die Bereitstellung sogenannter „technischer Infrastruktur“ möglich. Der Antwort zufolge sind Deliktsfelder der Organisierten Kriminalität (OK) überwiegend von erheblichem Gewinnstreben geprägt. Die Herausforderung der Aufklärung liege dabei in der Regel in der internationalen, grenzüberschreitenden Dimension sowie der Nutzung von Transaktionsformen, deren Nachverfolgung nicht ohne Weiteres umgesetzt werden könne. Sowohl die Entwicklungen im analogen als auch im digitalen Raum stellten die Strafverfolgungsbehörden dabei vor Herausforderungen, schreibt die Bundesregierung ferner. Im analogen Raum existierten Finanzsysteme wie zum Beispiel in Form des „Hawala-Banking“, bei denen Geldtransfers abseits des regulären beziehungsweise regulierten Finanzsystems getätigt werden können. Eine Aufklärung und Unterbindung sei hier extrem erschwert, da keine Anmeldung erfolge beziehungsweise keine Genehmigung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vorliege und eine strukturierte Kontrolle durch Aufsichtsbehörden damit nicht möglich sei. Im digitalen Raum spielten Kryptowerte eine zunehmende Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit Straftaten im Bereich der Cyber-Kriminalität, heißt es in der Antwort des Weiteren. Als Herausforderung sei hier unter anderem eine Verschleierung durch die Verwendung von sogenannten Krypto-Mixern festzustellen.
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