16.02.2026

Expertise der Antidiskriminierungsstelle weist auf schwerwiegende Lücken hin

Wohnungsmarkt, Fitnessstudio, Fahrschule ─ wo das AGG nicht vor sexueller Belästigung schützt

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Der rechtliche Schutz vor sexueller Belästigung gilt nur im Arbeitsleben, nicht jedoch beim Zugang zu Dienstleistungen und Gütern, wie auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule. Darauf weist die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in einer aktuellen Rechtsanalyse hin. Mit dieser Rechtslücke stehen Betroffene in Deutschland europaweit alleine da, heißt es in dem am Dienstag in der Schriftenreihe „Standpunkte“ erschienenen Veröffentlichung. Einer europaweiten Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zufolge ist sexuelle Belästigung sowohl im allgemeinen Zivilrecht als auch im Arbeitsrecht in allen befragten EU-Ländern ausdrücklich verboten. Kein anderes Land verbietet sexuelle Belästigung wie Deutschland nur im Arbeitsleben.

Für Betroffene bedeutet das: Wenn Vermieter*innen oder Fahrlehrer*innen Mieter*innen oder Fahrschüler*innen sexuell belästigen, können Betroffene rechtlich kaum dagegen vorgehen. Anders sieht es am Arbeitsplatz aus. Wenn Betroffene durch anzügliche Gesten oder Äußerungen von Kolleg*innen am Arbeitsplatz belästigt werden, haben sie im Regelfall Anspruch auf Beseitigung der Diskriminierung und Schadensersatz oder Entschädigung. Ihre Arbeitgebenden sind dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich das belästigende Verhalten nicht wiederholt. Dagegen stehen von sexueller Belästigung Betroffene in Fahrschulen oder bei Wohnungssuche häufig schutzlos da. Die Täter*innen hingegen brauchen mindestens auf rechtlicher Ebene kaum Konsequenzen zu fürchten, solange sie keinen körperlichen Übergriff verüben.

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