
Aktuelle Nachrichten aus dem Deutschen Bundestag
Weitere News
zu dem Thema
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Ausschuss
(hib/CHE) Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am Mittwoch einstimmig die Einsetzung einer „Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder“ (Kinderkommission) beschlossen. Das Gremium folgte damit einer Vorlage der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD gemäß Paragraf 55 der Geschäftsordnung des Bundestages. Die Kinderkommission, kurz KiKo, gibt es seit 1988. Sie ist ein Unterausschuss des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das bedeutet, sie ist kleiner als der Ausschuss selbst und hat eine ganz spezielle Aufgabe: die Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche. Alle ordentlichen Mitglieder der Kinderkommission sind dort ebenfalls vertreten und haben damit einen Zugang zum parlamentarischen Aktionsfeld, den nur ein Ausschuss bieten kann.
Gewaltbereite Akteur bei 1.-Mai-Demonstrationen
(hib/STO) Gewaltbereite Akteure bei den diesjährigen 1.-Mai-Demonstrationen sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/425) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/254). Darin erkundigte sich die Fraktion unter anderem danach, ob sich die Bundesregierung „mit neuen gewaltbereiten Akteuren oder Gruppierungen auf den 1. Mai-Demos“ befasst hat. Wie die Bundesregierung dazu ausführt, hatte das Bundeskriminalamt im Vorfeld der Veranstaltungen zum 1. Mai 2025 unter Einbeziehung aller vorliegenden relevanten Informationen eine diesbezügliche Gefährdungsbewertung erstellt und am 22. April 2025 bundesweit den jeweils zuständigen Polizeibehörden zur Verfügung gestellt. Am 1. Mai 2025 selbst fanden laut Vorlage bundesweit zahlreiche Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen statt, bei denen sowohl Linksextremisten als auch Akteure aus dem auslandsbezogenen Extremismus mitwirkten. So habe etwa an der in Berlin traditionell größten „Revolutionären 1. Mai-Demonstration“ auch die Teilnahme von Personen aus dem Spektrum des säkularen propalästinensischen Extremismus verzeichnet werden können, heißt es in der Antwort weiter. Gänzlich neue Akteure oder Gruppierungen des gewaltorientierten Linksextremismus oder auslandsbezogenen Extremismus seien diesem Zusammenhang „mangels entsprechender Relevanz kein zentraler Bearbeitungsgegenstand im Kontext der diesjährigen 1. Mai-Demonstrationen“ gewesen. Im Bereich Rechtsextremismus liegen der Bundesregierung ihren Angaben zufolge Erkenntnisse vor, wonach eine niedrige zweistellige Anzahl von Mitgliedern der rechtsextremistischen Gruppierung „Der Störtrupp“ an einer Kundgebung der rechtsextremistischen Partei „Die Heimat“ am 1. Mai 2025 in Gera teilnahm. Bei „Der Störtrupp“ handele es sich um einen im Sommer 2024 entstandenen überregionalen Personenzusammenschluss.
Verbot der Reichsbürgergruppe „Königreich Deutschland“
Das Verbot der Reichsbürgergruppe „Königreich Deutschland“ vom 13. Mai dieses Jahres ist Thema der Antwort der Bundesregierung (21/414) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/231). Danach galt das „Königreich Deutschland“ als mitgliederstärkste und aktivste Gruppierung im Spektrum der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ in Deutschland. Nach eigenen Angaben habe es über zirka 6.000 Mitglieder verfügt. Wie die Bundesregierung weiter ausführt, geht sie von einer Mitgliederzahl von zuletzt rund 1.000 Mitgliedern aus. Bei den Durchsuchungen im Zuge des Verbots wurden den Angaben zufolge umfangreiche Beweismittel sowie Vereinsvermögen beschlagnahmt und sichergestellt, deren Auswertung weiter andauert. Mit dem „Kanzleihlehngut Halsbrücke“ (Sachsen), dem „Kneipp-Kurhotel Wiesenbeek“ in Bad Lauterberg im Harz (Niedersachsen) und dem „Käseturm“ in Gera (Thüringen) seien insgesamt drei Immobilien im Zuge des Vereinsverbots beschlagnahmt worden. Zur Frage, wie hoch der Gesamtwert des im Zuge des Verbots beschlagnahmten Geldvermögens ist, schreibt die Bundesregierung, dass bei der Bundeskasse bislang insgesamt 152.105,54 Euro beschlagnahmtes Vereinsvermögen eingezahlt worden seien.
Bundesrat will Einsatz von K.O.-Tropfen härter bestrafen
(hib/SCR) Wer bei der Begehung einer Raub- oder Sexualstraftat K.O.-Tropfen einsetzt, soll künftig mindestens zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Das fordert der Bundesrat im „Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten“ (21/551). Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte in einem Beschluss vom 8. Oktober 2024 demnach entschieden, „dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen in ein Getränk mit dem Ziel, das Opfer zu enthemmen oder zu betäuben und damit wehr- bzw. willenlos zu machen, um diesen Zustand zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen“, nicht als Tat im Sinne des Paragrafen 177 Absatz 8 gilt, da K.O.-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug“ seien.cAus Sicht des Bundesrates wird der daraus folgende Umstand, dass der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt, dem „Schuldgehalt der Taten nicht gerecht“. „Der Täter hat mit der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen nämlich nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB), sondern es auch mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers und zur Begehung einer Straftat verwendet“, heißt es in dem Entwurf. Die Länderkammer verweist zudem darauf, dass der Bundesgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 27. Januar 2009 entschieden habe, dass der Einsatz von K.O.-Tropfen zur Begehung eines Raubes nicht als besonders schwerer Raub angesehen werden kann. Konkret sieht der Entwurf vor, die Qualifizierungstatbestände in Paragraf 177 Absatz 8 Strafgesetzbuch („Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) und in Paragraf 250 Absatz 2 Strafgesetzbuch („Schwerer Raub“) zu ergänzen. Demnach soll in beiden Fällen eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gelten, wenn der Täter „zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt“. Wie der Bundesrat ausführt, orientiert sich die vorgeschlagene Ergänzung an der bestehenden Regelung in Paragraf 224 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch („Gefährliche Körperverletzung“), wo ebenfalls die „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ aufgeführt wird. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen diesen Tatbestand erfüllt, heißt es weiter. Der Bundesrat hatte den Gesetzentwurf in seiner 1.054. Sitzung am 23. Mai 2025 beschlossen. In ihrer Stellungnahme kündigt die Bundesregierung an, den Vorschlag prüfen zu wolle.
500.000 anerkannte gemeinnützige Köperschaften(hib/BAL)
ine halbe Million Organisationen sind in Deutschland als gemeinnützige Körperschaften im Sinne des Steuerrechts anerkannt. Diese Angabe macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/464) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/278) mit dem Titel „Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen“. Diese Organisationen dürfen laut Bundesregierung ihre Mittel „weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden“. Eine parteipolitische Betätigung sei immer unvereinbar mit der Gemeinnützigkeit. Laut einem Anwendungserlass zur Abgabenordnung sei es jedoch nicht zu beanstanden, „wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt“. Als Beispiel wird ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus genannt. Dabei verweist die Bundesregierung auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hervorgehenden Bagatellvorbehalt. Reformen hierzu seien im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.
www.praeventionstag.de