Jugendkriminalprävention zwischen Jugendhilfe und Jugendstrafrecht

Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Justiz im genannten Bereich ist dringend verbesserungsbedürftig. Auch muß die Handlungsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe gestärkt werden, um die Gestaltungsspielräume für Prävention und ambulante Maßnahmen zu erweitern (Prävention statt Repression – wie es im Koalitionsvertrag heißt. Es geht um die individuellen und sozialen Kompetenzen junger Menschen, die im Rahmen der Präventionsarbeit erweitert werden sollen. Das bedeutet auch, daß sich die Jugendhilfe unter Effizienzgesichtspunkten entsprechend weiter qualifizieren und die Lücke im Bereich der Jugendhilfe- Wirkungsforschung geschlossen werden muß. Jugendhilfe muß ihre Erfolge auch mit „harten Fakten“ beweiskräftiger machen, orientiert an Kriterien wie Wirksamkeit und Nachhaltigkeit. Mit dem Hinweis auf eine klare Rollenteilung kann sie sich ihrer Verantwortung gegenüber straffällig gewordenen Jugendlichen nicht entziehen. Sie hat zwar nicht die Aufgabe, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen und eine Bestrafungsfunktion zu übernehmen, muß sich aber bewußt sein, daß sie mit ihren Leistungen den ausgrenzenden Wirkungen strafrechtlicher Sanktionen gegensteuern kann. Dies rechtfertigt und verlangt, daß sie im ausreichenden Umfang spezialisierte Leistungsformen der Jugendhilfe (ambulante Maßnahmen) vorhält und – in Ausübung der ihr zustehenden Entscheidungskompetenz über die Gewährung von Jugendhilfeleistungen – gewährt (Position der DVJJ zur Jugendkriminalprävention, ZJJ 2006, 331-339).

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