Aussage gegen Aussage - Zum Dilemma von Täter- und Opferschutz bei Beziehungsdelikten

Strafverfahren wie die gegen Prominente wegen Vergewaltigung (Wettermoderator Kachelmann, IWF-Direktor Strauss-Kahn, Wikileaks-Gründer Assange) haben manches gemein: Sie müssen mit Freispruch beendet oder eingestellt werden; es kommt in vielen Verfahren wegen Beziehungsdelikten allein auf Verbalbeweise an, die immer fragwürdig sind, wenn sie sich nicht zusätzlich auf Sachbeweise stützen lassen; Aussage steht gegen Aussage; die Anzeigeerstatterinnen machen teilweise falsche Angaben, versuchen, die Beweisführung zu manipulieren. Am Ende bleiben alle beschädigt zurück: Vermeintliches oder tatsächliches Opfer, Beschuldigter, Justiz. Ein weiteres Verfahren in Sachen des hessischen Lehrers Horst Arnold lässt aufhorchen: Der Vergewaltigung bezichtigt, verbüßte er fünf Jahre Freiheitsstrafe ohne vorzeitige Entlassung und wurde nun wegen erwiesener Unschuld aufgrund einer Falschbeschuldigung durch eine Kollegin in der Wiederaufnahme freigesprochen.

Solche Verfahren werfen Fragen auf: Welches sind typische Fehler bei der Erstattung und justiziellen Verarbeitung von Strafanzeigen wegen Beziehungsdelikten? Wie können strafverfahrensrechtlicher Opferschutz weiter verbessert und die Anzeigebereitschaft von tatsächlichen Opfern gefördert werden, ohne zugleich grundlegende Verfahrensschutzrechte Beschuldigter zu schmälern? Warum entsteht mitunter der Eindruck, in solchen Verfahren mutiere die Unschulds- in eine Schuldvermutung? Wie lassen sich Justizirrtümer und Verfahrensfehler bei vermeintlicher Wahrnehmung nötiger Opferschutzinteressen eindämmen? Was ist Opfern von Gewalt- und Sexualdelikten zu raten, ehe sie Anzeige erstatten?
Datei
(Deutsch, PDF)

Zitation

Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URL: https://www.praeventionstag.de/dokumentation.cms/2004

Hinweis zum Urheberrecht:

Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Insbesondere gilt: Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.